Nutzung eines Fremdkontos zum Empfang von Leistungsentgelten
Kenntnis des Kontoinhabers von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht
Leitsatz
1. Bei Einzahlungen auf einem fremden Konto handelt es sich um Rechtshandlungen des Anfechtungsschuldners, wenn er diese veranlasst
hat und er mit der Einzahlung einen Vermögensgegenstand verliert. Erfasst werden auch die Fälle, in denen er seine Schuldner
(Dritte) anweist, die ihm zustehenden Forderungsbeträge auf ein Fremdkonto zu überweisen.
2. Der Begriff der Leistung in § 4 Abs. 1 AnfG ist weit zu fassen. Es genügt, wenn der Begünstigte – unabhängig von der Wirksamkeit
einer Verfügung – in die Lage versetzt wird, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiter zu übertragen.
3. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige, unter dessen Namen ein Bankkonto eingerichtet wurde und geführt
wird, über das Kontoguthaben zu verfügen berechtigt ist.
4. Anknüpfungspunkt für die Anfechtung ist, was der Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat. Weggegeben aus dem Vermögen
des Vollstreckungsschuldners wurden im Streitfall die Geldbeträge, die die Kunden auf dessen Anweisung auf das Konto des Anfechtungsgegners
überwiesen haben. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Vollstreckungsschuldner die Beträge kraft einer ihm erteilten
Kontovollmacht von dem Konto abgehoben hat.
5. Der Anfechtungsgegner, der sein Girokonto dem Vollstreckungsschuldner zum Gebrauch für die Abwicklung eigener Geldgeschäfte
überlassen und ihm hierzu Kontovollmacht erteilt hat, muss sich die Kenntnis des Vollstreckungsschuldners über die Gläubigerbenachteiligungsabsicht
im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB über den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.
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