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NWB Nr. 23 vom Seite 1757

Aktuelles

Angabe der Steuernummer in der Rechnung

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) ist § 14 UStG mit Wirkung vom um einen neuen Absatz 1a ergänzt worden (vgl. Rondorf, NWB F. 7 S. 5489, 5498). Danach hat der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben (Art. 1 Nr. 2 StVBG). Aufgrund des ebenfalls neuen § 27 Abs. 3 UStG ist die Regelung des § 14 Abs. 1a UStG erstmals auf Rechnungen anzuwenden, die nach dem ausgestellt werden.

Diese Neuregelung soll gewährleisten, dass das Finanzamt des Leistungsempfängers die Besteuerung des abgerechneten Umsatzes überprüfen kann, ohne dass es zuvor eigene Ermittlungen zur Person des Leistenden und des für ihn zuständigen Finanzamts vornehmen muss. Die Neuregelung zielt somit auf eine erleichterte und beschleunigte Überprüfung der Lieferketten ab. Diese Zielrichtung ist bei der Auslegung der Neuregelung zu berücksichtigen. Danach bittet die , S 7280 - 75 - StO 354, bei der Anwendung des neuen § 14 Abs. 1a UStG Folgendes zu beachten:

1. Die Verpflichtung zur Angabe der Steuernummer in der Rechnung trifft jeden Unternehmer, der gem. § 14 Abs. 1 UStG zur Ausstellu...