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Aktuelles
Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG nicht notwendige Voraussetzung für Vorsteuerabzug
Auf die Frage, auf welche Weise die Bundesregierung plant, Überprüfungen dahingehend durchzuführen, ob ab dem auf den Rechnungen des leistenden Unternehmens die nach § 14 Abs. 1a UStG finanzamtsbezogene Steuernummer (persönliche Steuernummer) angegeben ist und nicht (ausschließlich) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, und wie die Bundesregierung beabsichtigt die Umsetzung der Angabepflicht der finanzamtsbezogenen Steuernummer auf den Rechnungen mit den Zwangsmitteln der Abgabenordnung durch die Finanzverwaltung durchsetzen zu lassen, wenn nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 14 UStG ein Vorsteuerabzug nicht gänzlich versagt werden kann, hat die Parlamentarische Staatssekretärin Dr. Barbara Hendricks wie folgt geantwortet (BT-Drucks. 14/8559 S. 10 f.):
Die ab nach § 14 Abs. 1a UStG erforderliche Angabe der Steuernummer in der vom leistenden Unternehmer auszustellenden Rechnung dient der besseren Kontrolle des Vorsteuerabzugs. Im Gegensatz zu den Angaben in der Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG ist die Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG nicht notwendige Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (vgl. Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom , BT-Drucks. 14/7...