Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer
4. Aufl. 2019
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VII. Rente und Gehalt – Fortsetzung der aktiven Tätigkeit nach Vollendung des Pensionsalters
1320In der Beratungspraxis häufen sich die Fälle, in denen die versorgungsberechtigten GGf die in ihrer Pensionszusage vereinbarte Regelaltersgrenze erreichen oder kurz vor deren Vollendung stehen. In vielen Fällen möchten die betroffenen GGf den Übertritt in den Ruhestand flexibel gestalten. Sei es, weil es der Übergang auf den Nachfolger erfordert, sei es weil sich der GGf einfach noch viel zu fit fühlt, um sich schon aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen, oder weil es schlichtweg die finanzielle Lage des GGf noch nicht ermöglicht, dass er bereits mit Erreichen der vereinbarten Regelaltersgrenze auf sein Aktivengehalt verzichtet.
1321Viele GGf äußern dabei den nachvollziehbaren Wunsch, dass sie nach Vollendung der Altersgrenze gerne sowohl ihr Gf-Gehalt, als auch die zugesagte und erdiente Altersrente beziehen möchten. Eine Vorstellung, die auf den ersten Blick sehr plausibel erscheint. Schließlich wurde der Versorgungsanspruch ja über viele Jahre hinweg erdient. Leider macht auch hier – wie so oft – das Steuerrecht einen „Strich durch die Rechnung“, denn BFH und FinVerw gehen gleichermaßen davon aus...