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FG Mecklenburg-Vorpommern  v. - 3 K 65/17

Gesetze: EStG § 66 Abs. 2, EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Zeitpunkt der Beendigung eines Hochschulstudiums bei Nichtantritt zu einer Prüfung und darauf folgende Zwangsexmatrikulation

Leitsatz

1. Ein Hochschulstudium endet spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, kann aber auch bereits zuvor mit Erbringung aller Prüfungsleistungen beendet sein. Die Ausbildung endet auch, wenn das Kind sie (ungeachtet z. B. einer fortbestehenden Immatrikulation) tatsächlich abbricht.

2. Bereits der Nichtantritt zu einer Prüfung dokumentiert den Abbruch der Hochschulausbildung. Auf den Zeitpunkt einer aufgrund des Nichtantritts erfolgenden Zwangsexmatrikulation kommt es hingegen nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GStB 2019 S. 157 Nr. 5
PAAAH-03918

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