Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe
10. Aufl. 2019
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Kapitel VII: Grundvermögen, Grundbesitzwerte, Grunderwerbsteuer
1301Der Arzt/Zahnarzt kann in bestimmten Lebenssituationen, in denen er Grundvermögen (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentum, Erbbaurechte u. a.) erwirbt, mit der Frage konfrontiert werden, wie ein solcher Vorgang grunderwerbsteuerlich zu behandeln ist. Man kann hier grundsätzlich folgende Erwerbe von Grundvermögen unterscheiden:
Erwerb von Grundvermögen aufgrund (rechts-) geschäftlicher Vorgänge (i. S. d. Grunderwerbsteuergesetzes) sowie
Erwerb durch Schenkung bzw. Erbschaft.
1. Besteuerung (unter ggf. vorher durchzuführender Wertermittlung im Bedarfsfall) bei (teil-) entgeltlichen Grundstücksübertragungen, die der Grunderwerbsteuer unterfallen
1302Kauft ein Arzt/Zahnarzt für den Betrieb seiner Praxis Grundbesitz (z. B. eine Eigentumswohnung oder ein Haus), so ist dieser Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig. Derartige Vorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind bei ihm allerdings von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Zu beachten ist auch, dass grundsätzlich bereits der Anspruch aus dem notariellen Vertrag über die Grundstücksübertragung die Grunderwerbsteuer entstehen lässt und nicht erst die (sachenrechtliche) Durchführung der Grundstücksübertragung bz...