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NWB Nr. 48 vom Seite 3556

Abschluss von Abfindungsvergleichen nicht ohne meinen Steuerberater

Über steuerrechtliche Fallstricke von Abfindungsvergleichen vor dem Arbeitsgericht

Dr. Martin Riemer

Die Situation ist Rechtsanwälten nur zu bekannt: ein von beiden Seiten emotional aufgeladener Kündigungsschutzprozess, der im Gütetermin nicht geschlichtet werden kann. Für den Kammertermin werden die Parteien persönlich geladen, haben sich aber bis auf wechselseitige Vorwürfe nichts zu sagen. Zunehmend werden auch die Anwälte emotional und dazwischen eine Richterin, die nur den Vergleich will. Irgendwann nach langen Schriftsätzen, Abfindungsangeboten und Gegenangeboten schlägt das Gericht – letztmals – eine Einigung vor, wegen fehlender Liquidität mit Ratenzahlungsvereinbarung, was schließlich angenommen wird. Ein Vergleich ist nur dann ein guter Vergleich, wenn er beiden Seiten weh tut, behaupten Rechtspsychologen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Ein nicht befriedender Abfindungsvergleich

[i]Offene Rechnung?Warum befriedete der Vergleich den Streit zwischen den Konfliktparteien nicht? Offenbar tat er dem Arbeitnehmer (und seinem Anwalt) mehr weh, so dass dieser meinte, noch eine offene Rechnung begleichen zu müssen – und fand die Gelegenheit dazu bei der Fälligkeit des ratenweise zu zahlenden Abfindungsbetrags (§§ 9, 10 KSchG). Aber der Reihe nach.

1. Der Text...