BGH Urteil v. - II ZR 161/17

Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis durch den Außengesellschafter einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Innengesellschafter

Leitsatz

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet, wenn er nicht darlegt und gegebenenfalls beweist, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

Gesetze: § 708 BGB, § 709 BGB

Instanzenzug: Az: 22 U 54/16vorgehend Az: 21 O 22/15

Tatbestand

1Der Kläger, der Beklagte sowie A.    K.     und P.     K.      unterzeichneten ein auf den ausgestelltes Dokument. Dort heißt es:

"Wir, […], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. […]. Als alleiniger Käufer tritt G.    L.     [der Kläger] auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet."

2Der Kläger behauptet, das Schriftstück habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der vier Beteiligten bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen.

3Der Kläger verlangt vom Beklagten 30.075,98 €. Hierbei handele es sich um den nach Auflösung der Innengesellschaft auf den Beklagten entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den Grundstücksunterhalt und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Erlöses zusammensetze. Der Kläger macht gegen den Beklagten statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, weil P.      K.     trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und A.    K.    nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste.

4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter.

Gründe

5Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7Der Anspruch des Klägers sei nicht begründet. Selbst wenn man die Vereinbarung vom dahin verstehen wolle, dass eine Innengesellschaft habe gegründet werden sollen, ergebe sich gerade nicht, dass der Kläger neben dem alleinigen Auftreten nach außen auch die alleinige Geschäftsführung habe innehaben sollen. Die Geschäftsführung betreffe das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander, namentlich die Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen, wie etwa über den Erwerbs- und Veräußerungspreis sowie über Einzelheiten der Verwaltung des Grundbesitzes. Die alleinige Geschäftsführung folge nicht aus der vom Kläger behaupteten Befugnis, als einziger nach außen auftreten zu dürfen. Darüber hinaus hätte zudem im vorliegenden Fall auch noch vereinbart worden sein müssen, dass der Kläger auch Grundlagenentscheidungen, wie die Veräußerung, allein habe treffen dürfen. Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, sei nicht ausreichend substantiiert.

8II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen.

91. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers haben er und der Beklagte unter Beteiligung von A.    K.    und P.      K.      am eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Hiervon ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

10a) Die Parteien streiten darüber, ob das Schriftstück vom zum Zeitpunkt der Unterschrift der vier Unterzeichner bereits die handschriftliche Überschrift "Vereinbarung" unter Streichung der Überschrift "Absichtserklärung" getragen habe. Das Berufungsgericht hat dies dahinstehen lassen. Für die Revisionsinstanz ist dieser Sachverhalt daher zu Gunsten des Klägers zu unterstellen. Der Kläger hat weiter vorgetragen, dass der Beklagte mit A.    K.    und P.      K.     im Jahr 1993 das Architekturbüro K.                GmbH (im Folgenden: K.   ) geführt habe. Er hat durch Vernehmung des Zeugen A.    K.    unter Beweis gestellt, dass bei Durchführung eines Projekts der K.  die beiden Grundstücke entdeckt worden seien. In der Folge habe der Zeuge A.    K.     ihn, den Kläger, angesprochen und folgenden Vorschlag unterbreitet: Sie, die Architekten, würden die Grundstücke beplanen. Diese könnten dann mit Plan oder sogar mit fertiggestellter Bebauung veräußert werden, was erheblichen Gewinn verspreche. Aufgrund ihrer Tätigkeit für die Gemeinde hätten die Architekten als Erwerber der Grundstücke nicht in Erscheinung treten wollen oder können, um den Eindruck eines Interessenkonflikts zu vermeiden. Deshalb habe er, der Kläger, als alleiniger Käufer auftreten sollen. Kosten und Gewinn hätten durch vier geteilt werden sollen. Der Kläger habe seinerzeit ausschließlich Kontakt zu A.      K.     gehabt. Nachdem der Zeuge A.     K.     mit dem Kläger mehrere Gespräche geführt und der Kläger seine Bereitschaft erklärt habe, sich zu beteiligen, sei die Vereinbarung durch A.      K.     , P.      K.     und den Beklagten in deren Architekturbüro gefertigt, vom Beklagten und P.      K.      dort bereits unterschrieben und dem Kläger am durch A.     K.    vorgelegt worden. Daraufhin hätten A.     K.      und der Kläger die Vereinbarung unterzeichnet. Noch am selben Tag habe der Notartermin stattgefunden, den die Architekten bereits vereinbart gehabt hätten, was der Notar T.     bezeugen könne. K.   habe in der Folge mehrere, auf die Grundstücksentwicklung gerichtete, näher bezeichnete Aktivitäten entfaltet. Auch von diesem Vorbringen des Klägers ist für die Revisionsinstanz auszugehen.

11b) Nach diesem Sachverhalt haben sich die Parteien sowie die weiteren Unterzeichner der Urkunde vom zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, nämlich dem Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringenden Veräußerung, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um eine Innengesellschaft mit dem Kläger als Außengesellschafter und den weiteren Beteiligten als Innengesellschafter. Der Kläger war als einziger befugt, nach außen aufzutreten und sollte die Grundstücke in eigenem Namen erwerben. Damit sind die typischen Merkmale einer Innengesellschaft erfüllt, nämlich die mangelnde Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr, der Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung für die Gesellschaft (, ZIP 2018, 1492 Rn. 20 mwN). In dieser Besonderheit besteht das Wesen der Innengesellschaft, während sie im Übrigen als eine besondere Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts naturgemäß das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nämlich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ebenfalls aufweist (, BGHZ 12, 308, 314 f.). Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch den Außengesellschafter im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft geführt (, BGHZ 12, 308, 314 f.; Urteil vom - II ZR 172/59, WM 1960, 863, 865; Urteil vom - II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851).

122. Nach dem in der Revisionsinstanz zu Grunde zu legenden Sachverhalt steht dem Kläger auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der Innengesellschaft gegen den Beklagten zu.

13a) Nachdem der Beklagte die Grundstücke veräußert hat, bevor deren beabsichtigte Entwicklung zu Ende geführt wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst, da der vereinbarte Zweck unmöglich geworden ist (§ 726 BGB). Da bei der hier bestehenden Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden war, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht. Die Gesellschaft ist mit ihrer Auflösung vielmehr zugleich vollbeendet. Außengesellschafter und Innengesellschafter stehen sich nunmehr als Gläubiger und Schuldner eines schuldrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs gegenüber, bei dem allerdings die Einzelansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich unselbständige Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung sind und daher nicht mehr selbständig geltend gemacht werden können (, WM 1976, 789; Urteil vom - II ZR 94/80, WM 1981, 876; Urteil vom - II ZR 130/85, WM 1986, 1143; Urteil vom - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom - II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; Urteil vom - II ZR 333/14, ZIP 2016, 523 Rn. 9). Stichtag für die zu erstellende Abschlussrechnung ist der Tag der Vollbeendigung der Gesellschaft (, WM 1989, 1850, 1851).

14Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens nach Auflösung einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts aber dann keiner von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses auf Grund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen; Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden (, ZIP 2016, 216 Rn. 15 mwN). Für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die von vornherein kein liquidierbares Gesellschaftsvermögen hat, gilt nichts anderes (vgl. , WM 1976, 789, 790; Urteil vom - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom - II ZR 48/90, NJW-RR 1991, 1049). Ein Direktanspruch kommt nach der Rechtsprechung des Senats erst Recht in Frage, wenn der Zweck der Innengesellschaft wie vorliegend auf ein Projekt begrenzt ist (, NJW 2009, 2139 Rn. 15).

15b) Unterstellt man für die Revisionsinstanz die Behauptung des Klägers, der weitere Mitgesellschafter P.      K.     sei trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar, ist der auf einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung begründete Direktanspruch des Klägers nicht lediglich nach dem Anteil des Beklagten an der Gesellschaft auf ein Viertel begrenzt (§ 722 Abs. 2 BGB), sondern der Kläger kann von dem Beklagten ein Drittel des behaupteten Verlusts ersetzt verlangen.

16Von einigen Ausnahmen abgesehen werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 bis 735 BGB), auch für eine Innengesellschaft zur Anwendung gebracht (vgl. , WM 1960, 1121; Urteil vom - II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575 f.; Urteil vom - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162, 1164; Urteil vom - II ZR 25/90, NJW-RR 1991, 422, 423; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 730 Rn. 12 ff. mwN), so auch § 735 BGB, sofern er nicht abbedungen wurde. Bei der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung des auf § 735 BGB gestützten Nachschussanspruchs. Anstatt zunächst gegen die Gesellschaft vorzugehen, die dann wiederum den Anspruch nach § 735 BGB im benötigten Umfang gegen die ausgleichspflichtigen Gesellschafter verfolgen muss, geht der Ausgleichsberechtigte unmittelbar gegen den Ausgleichspflichtigen vor. Die vom Kläger vorgenommene Drittelung der Kosten ist bei Anwendung des § 735 BGB von dessen Satz 2 gedeckt (vgl. , ZIP 1993, 1307, 1309; Urteil vom - II ZR 266/09, BGHZ 191, 293 Rn. 28).

17Nachdem sich der Kläger nach seinem Vorbringen mit einem Gesellschafter geeinigt hat und ein weiterer Gesellschafter nicht mehr erreichbar ist, er also nur noch gegen einen Mitgesellschafter Ansprüche geltend macht, liegen auch die für den Direktanspruch geforderten überschaubaren Verhältnisse vor (vgl. , ZIP 2016, 216 Rn. 16 mwN).

183. Das Berufungsgericht hätte dem Kläger jedoch den Anspruch nicht mit der Begründung versagen dürfen, der Kläger sei für die kostenauslösenden Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen.

19a) Aus dem Wesen der Innengesellschaft ergibt sich allerdings keine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Klägers. Aus dem Umstand, dass der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der Außengesellschafter sei im Innenverhältnis allein geschäftsführungsbefugt, weil die Innengesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen seien.

20aa) Im Innenverhältnis einer Innengesellschaft bleiben die Vorschriften der §§ 709 bis 713 BGB über die Geschäftsführung anwendbar. Die vertragliche Beschränkung des Außenhandelns auf den Außengesellschafter hat nicht notwendig oder im Regelfall den Ausschluss der Mitgesellschafter von der Geschäftsführung zur Folge. Diesen steht grundsätzlich das Zustimmungsrecht des § 709 Abs. 1 BGB zu (MünchHdbGesR/Schücking, Bd. 1, 4. Aufl., § 3 Rn. 52; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 705 Rn. 284; Soergel/Hadding/Kießling, 13. Aufl., Vor § 705 Rn. 30 mwN). Zwar meinen einige Stimmen im Schrifttum ohne nähere Begründung, die §§ 709, 711, 712, 714, 718 f. BGB seien bei der Innengesellschaft in der Regel unanwendbar (Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 705 Rn. 66; Staudinger/Habermeier, 13. Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 60). Dem kann aber nicht gefolgt werden. Bei § 709 Abs. 1 BGB handelt es sich um die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedarf einer besonderen Begründung, diese zu Lasten der Innengesellschafter entfallen zu lassen. Eine solche ist nicht ersichtlich. Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der Innengesellschafter, weil die Gesellschafter die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den Außengesellschafter übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann (vgl. , BGHZ 16, 394, 396 f.; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 709 Rn. 14, § 710 Rn. 2).

21bb) Entgegen der Auffassung der Revision liegt der Rechtsprechung des Senats nicht die Rechtsauffassung zu Grunde, dass bei einer Innengesellschaft der Außengesellschafter regelmäßig alleine geschäftsführungsbefugt ist. Der Senat hat sich lediglich zu der Möglichkeit geäußert, einem stillen Gesellschafter ein Handeln im Außenverhältnis zu ermöglichen (, BGHZ 8, 157, 160; Urteil vom - II ZR 172/59, WM 1960, 863, 864; Urteil vom - II ZR 256/59, WM 1961, 574, 575; Urteil vom - II ZR 205/63, WM 1966, 31, 32 li. Sp.). Eine verallgemeinerungsfähige Aussage zum generellen Ausschluss der Innengesellschafter von der Geschäftsführung der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts lässt sich diesen Urteilen ebenso wenig entnehmen wie der den Spezialfall einer qualifizierten Unterbeteiligung an einem Kreditkonsortium betreffenden Senatsentscheidung (, WM 1965, 458, 459).

22b) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag des Klägers, er habe alle Maßnahmen mit den Mitgesellschaftern abgesprochen, für nicht ausreichend erachtet, greifen die erhobenen Rügen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).

23c) Geht man indes von dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vortrag des Klägers aus, haben seine Mitgesellschafter jedenfalls dem Abschluss des Kaufvertrags über die beiden Grundstücke zugestimmt (§ 709 Abs. 1 BGB). Denn danach war bei Unterzeichnung der Vereinbarung vom von den Mitgesellschaftern bereits der Notartermin vom selben Tag vereinbart, den der Kläger zum Erwerb der Grundstücke im eigenen Namen wahrnehmen sollte. Die Entstehung der mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten war damit vom übereinstimmenden Willen der Gesellschafter gedeckt.

24d) Aber auch die weiteren vom Kläger in die vereinfachte Auseinandersetzungsrechnung eingestellten Aufwendungen können nicht mit der Erwägung unberücksichtigt bleiben, der Kläger sei zur Ergreifung der Maßnahmen nicht allein geschäftsführungsbefugt gewesen. In diesem Fall käme vielmehr ein gegen die Forderung des Klägers verrechenbarer Schadensersatzanspruch in Betracht.

25Ob und inwieweit eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Außengesellschafters besteht, ist eine Frage, die der Tatrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hat. Sollte das Berufungsgericht in der wiedereröffneten mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, der Beklagte sei nicht für alle von ihm abgerechneten Maßnahmen geschäftsführungsbefugt gewesen, würde dies nicht dazu führen, dass der Kläger die entstandenen Kosten bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt lassen müsste. Die Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis führt nicht dazu, dass das Geschäft nicht mehr der Innengesellschaft, sondern dem Außengesellschafter persönlich zuzurechnen ist. Der Außengesellschafter führt die Geschäfte im eigenen Namen. Er wird unabhängig davon verpflichtet, ob er die ihm im Innenverhältnis zukommende Geschäftsführungsbefugnis überschreitet. Da der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft führt, sind die durch solche im Außenverhältnis ihn verpflichtenden, im Innenverhältnis aber für Rechnung der Gesellschaft geführten Geschäfte entstanden Kosten der Innengesellschaft zuzurechnen.

26Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet (, ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom - II ZR 48/95, ZIP 1996, 2164, 2165). Der Außengesellschafter kann demgegenüber darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist (vgl. , ZIP 1988, 843, 844 f.; Urteil vom - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268 Rn. 10, 12; Beschluss vom - II ZR 67/07, WM 2008, 1453 Rn. 8; Urteil vom - II ZR 39/07, ZIP 2008, 1818 Rn. 19). Ist nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch begründet, kann der auf der Basis einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung in Anspruch genommene Mitgesellschafter den Schadensersatzanspruch mit der gegen ihn geltend gemachten Ausgleichsforderung verrechnen. Der zum Schadensersatz verpflichtete Ausgleichsberechtigte hätte dann den von ihm zu vertretenden Verlust im Verhältnis zu dem im Innenverhältnis gemeinschaftlich betriebenen Geschäft allein zu tragen, während andere Verluste die Gesellschafter nach dem maßgeblichen Verlustverteilungsschlüssel träfen (vgl. , WM 1976, 789, 790; Urteil vom - II ZR 128/88, WM 1989, 1850, 1851; Urteil vom - II ZR 48/90, NJW-RR 1991, 1049).

27III. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung vom , gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag und Beweisaufnahme, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu würdigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:110918UIIZR161.17.0

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2817 Nr. 48
DB 2018 S. 2922 Nr. 48
DB 2018 S. 6 Nr. 47
DB 2018 S. 8 Nr. 48
DNotZ 2019 S. 116 Nr. 2
DStR 2019 S. 232 Nr. 5
GmbHR 2019 S. 22 Nr. 1
NJW 2018 S. 8 Nr. 49
NJW 2019 S. 161 Nr. 3
WM 2018 S. 2248 Nr. 47
ZIP 2018 S. 2267 Nr. 47
PAAAG-99496