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NWB Nr. 46 vom Seite 3360

Abfluss der Umsatzsteuervorauszahlung vor dem 10.1. führt stets zur Anwendung von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

Klaus Korn, Köln

Der Sachverhalt, über den der BFH zu entscheiden hatte, ist simpel. Die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Klägerin entrichtete ihre Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember 2014 durch Banküberweisung, die ihr Konto am belastete. Sie machte die Zahlung als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2014 geltend, davon ausgehend, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit Abs. 1 Satz 2 EStG greift, weil es sich bei der Umsatzsteuervorauszahlung um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die innerhalb von zehn Tagen – also im Sinne des Gesetzes „kurzer Zeit“ – nach Ende des Jahres gezahlt worden ist. Das Finanzamt ordnete (gestützt auf die vorliegenden Verwaltungsanweisungen) den Betriebsausgabenabzug jedoch dem Jahr 2015 zu, weil die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 nach § 108 Abs. 3 AO erst am fällig war, also nicht innerhalb von zehn Tagen (die Fälligkeit innerhalb von zehn Tagen nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG werde dadurch verdrängt; die Zehn-Tage-Frist erfordere sowohl Zahlung als auch Fälligkeit innerhalb von zehn Tagen).

Wie schon das Finanzgericht hat der