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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 10 V 1958/18 A(KV) EFG 2018 S. 1512 Nr. 18

Gesetze: AO § 284 Abs. 6 Satz 5, AO § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, AO § 284 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3, AO § 284 Abs. 10 Satz 1, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 102, ZPO § 882h Abs. 1, StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 3

Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis – Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer Steuerberatungs-GmbH

Leitsatz

  1. Der Gesetzgeber hat auch für die Berufsgruppe der Steuerberater die Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bewusst in Kauf genommen.

  2. Hat der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH ohne Angabe eines Grundes die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert und ist die GmbH ihrer Verpflichtung zur zeitnahen vollständige Tilgung der Steuerschuld (im Streitfall: über 110.000 €) nicht nachgekommen, ist die Anordnung ihrer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ermessensgerecht.

  3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung nicht verpflichtet, den Gründen nachzugehen, die nach dem Vortrag der Schuldnerin zu den hohen Steuerschulden bzw. zu seiner Zahlungsunfähigkeit geführt haben sollen.

  4. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kann nicht auf die die Existenzgefährdung des Schuldners durch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gestützt werden.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 2006 Nr. 35
DStR 2018 S. 2604 Nr. 49
EFG 2018 S. 1512 Nr. 18
RAAAG-98548

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