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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1282/15 EFG 2018 S. 1854 Nr. 22

Gesetze: AO § 321 Abs. 1, AO § 321 Abs. 2, AO § 309 Abs. 1 S. 1, AO § 309 Abs. 2 S. 1, AO § 314 Abs. 1 S. 2, AO § 316 Abs. 1, AO § 119 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1, AO § 281 Abs. 3, BGB § 133, BGB § 242

Pfändung der gesamten Ansprüche aus einem Domain-Registrierungsvertrag bei der Vergabestelle: Vergabestelle als Drittschuldner, inhaltliche Anforderungen an eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, allgemeines Leistungsverbot, Nichtigkeit der Einziehungsverfügung, Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

1. Eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, kann Gegenstand einer Pfändung i. S. d. § 321 Abs. 1 AO sein, wobei der Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags die Stellung eines Drittschuldners i. S. d. § 309 Abs. 1 AO zukommt (Anschluss an ).

2. Damit eine Pfändungsverfügung inhaltlich bestimmt ist, muss insbesondere die Forderung so bestimmt bezeichnet sein, dass sie eindeutig und zweifelsfrei nach objektiven, sich aus der Pfändungsverfügung ergebenden oder offenkundigen Gesichtspunkten identifiziert und von anderen Forderungen unterschieden werden kann, und zwar in der Weise, dass auch ein unbeteiligter Dritter, so etwa ein anderer Gläubiger, erkennen und feststellen kann, welche Forderung Gegenstand der Pfändung ist. Kleinere Ungenauigkeiten, die keinen Zweifel an der Forderung aufkommen lassen, sind unschädlich. Zur Auslegung dürfen nur objektive Gesichtspunkte herangezogen werden, die sich aus dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses ergeben oder offenkundig sind.

3. Für die Wirksamkeit einer Pfändung ist ein Zahlungsverbot an den Drittschuldner erforderlich. Die Pfändungsverfügung an den Drittschuldner muss zwar nicht den Gesetzeswortlaut, aber eine Formulierung enthalten, der das Zahlungsverbot klar und eindeutig entnommen werden kann. Dazu ist erforderlich, dass Anordnung und Umfang mit Sicherheit zu ersehen sind.

4. Wird unter Bezugnahme auf den Vollstreckungsschuldner (mit Name und Adresse) und das seiner Domainregistrierung zugrundeliegende Vertragsverhältnis bei der Vergabestelle die Gesamtheit der Ansprüche, die dem Vollstreckungsschuldnerin als Inhaber einer näher bezeichneten Internet-Domain aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, gepfändet und wird in der Pfändungsverfügung nach Angabe des Domainnamens ein Trennungszeichen „-”) am Ende der Zeile eingefügt, so führt dies ungeachtet der Einzigartigkeit der Zeichenfolge einer Internetdomain nicht zu einer so schwerwiegenden Ungewissheit hinsichtlich der gepfändeten Internetdomain, dass dies zur inhaltlichen Unbestimmtheit der Pfändungsverfügung führen würde. Dass die Domain von der Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung und im gerichtlichen Schriftverkehr teils als „…-….de” bzw. teils als „www….-….de” bezeichnet wurde, ist insoweit unschädlich.

5. Ein von der Finanzbehörde gegenüber der Vergabestelle angeordnetes, als allgemeines Beeinträchtigungsverbot auszulegendes Arrestatorium (Leistungsverbot des Drittschuldners), wodurch der Vergabestelle lediglich pauschal untersagt wird, an den Vollstreckungsschuldner zu leisten, soweit die Ansprüche, Forderungen und Rechte gepfändet sind, ist nicht inhaltlich unbestimmt (gegen KV).

6. Die Pfändung einer lediglich aus besonders einprägsamen Schlüsselwörtern bestehenden, über ein nicht unbedeutendes Marktpotential verfügenden Internet-Domain „…-….de” entspricht regelmäßig dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

7. Eine die Gesamtheit der Ansprüche des Schuldners als Domain-Inhaber betreffende Einziehungsverfügung ist unwirksam, weil es sich bei den Ansprüchen aus dem Domainregistrierungsvertrag (insbesondere Aufrechterhalten der Registrierung) um nicht teilbare Leistungen handelt, die – anders als Zahlungsansprüche – nicht in einer bestimmten Höhe eingezogen werden können.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1854 Nr. 22
ZAAAG-97958

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