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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 10 V 10038/18 EFG 2018 S. 1936 Nr. 23

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, HGB § 253 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 3

Abschreibung von Forderungen gegen ausländischen Schuldner

Weiterbelieferung des säumigen Schuldners

Wahlrecht zur Teilwertabschreibung unter Geltung des BilMoG

AdV gegen Sicherheitsleistung

Leitsatz

1. Sind Forderungen mit einem über das allgemeine Kreditrisiko hinausgehenden Ausfallrisiko behaftet, ist dem im Wege der Einzelwertberichtigung Rechnung zu tragen. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. Bei der Bewertung von Forderungen gegenüber im Ausland ansässigen Schuldnern können neben der Bonität zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sein, die sich aufgrund einer erschwerten oder geminderten Realisierbarkeit der Forderung unter den besonderen Bedingungen im Ausland in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht ergeben.

2. Die Tatsache, dass ein Kunde trotz bestehender Zahlungsschwierigkeiten weiterhin beliefert wird, etwa, um ihm hierdurch die nötige Solvenz zu verschaffen, begründet grundsätzlich weder ein Indiz noch eine widerlegbare Vermutung für die Werthaltigkeit einer Forderung.

3. Unter Geltung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG v. ) besteht ein steuerliches Wahlrecht zur Teilwertabschreibung, das unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden kann, also auch dann, wenn handelsrechtlich eine Pflicht zur Bewertung mit dem niedrigeren Wert besteht.

4. Es ist nur dann geboten, die Aussetzung der Vollziehung (AdV) von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn die Realisierung des Steueranspruchs gerade durch die AdV gefährdet oder ernstlich erschwert wird. Dabei ist es Sache des FA, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen. Die pauschale Berufung darauf, dass die Firma der Steuerschuldnerin erloschen sei, reicht insoweit nicht aus.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 3/2019 S. 104
EFG 2018 S. 1936 Nr. 23
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2019 S. 206
XAAAG-97493

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