Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung
Gesetze: § 63 S 1 StGB, § 123 StGB, § 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StGB, § 238 StGB, § 240 StGB, § 241 StGB, § 303 StGB
Instanzenzug: Az: 114 KLs 13/17
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in 65 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, in sieben Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in zehn Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, sowie vom Vorwurf der Beleidigung in dreizehn Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
I.
2Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte in der Zeit von November 2013 bis August 2015 in der Praxis der A. und G. zahnärztlich behandelt. Ab Ende August 2015 entwickelte er die wahnhafte Vorstellung, er sei bei der Behandlung erniedrigt, gequält und mittels einer Spritze vergiftet worden. Gleichzeitig unterlag er der Vorstellung, alles werde sich auflösen und erklären, wenn er die behandelnde Zahnärztin sprechen könne. Ende August 2015 forderte der Angeklagte mehrfach nachhaltig die Herausgabe der Kontaktdaten der Assistenzärztin, was ihm durch das Praxispersonal verweigert wurde. Ende September kündigte er telefonisch seinen Selbstmord an, falls ihm die Kontaktdaten nicht überlassen würden. Der Zeuge A. schaltete daraufhin den Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt L. ein.
3In der Zeit vom bis zu seiner einstweiligen Unterbringung am suchte der Angeklagte nunmehr fast jeden Werktag die Zahnarztpraxis bzw. die nähere Umgebung des Mehrfamilien- und Geschäftshauses, in dem diese lag, auf. Ihm war bereits in der ersten Oktoberhälfte 2015 durch den Zeugen A. , der auch Miteigentümer der Immobilie ist, mündlich und schriftlich ein Hausverbot für das gesamte Grundstück, einschließlich Gebäude, Hof und Tiefgarage erteilt worden. Der Angeklagte betätigte immer wieder die Türklingel oder stellte mindestens telefonischen Kontakt her, wobei er regelmäßig die Praxisinhaber bzw. das Praxispersonal als Verbrecher und Mörder, Psychopathen, Lügner und Hexen beschimpfte. Sofern er niemanden erreichte, hinterließ er entsprechende Nachrichten auf dem Anrufbeantworter. Fangschaltungen und Rufnummernsperren umging er, indem er andere Telefonnummern nutzte. Auch an den Wochenenden und außerhalb der Arbeitszeiten kam er teilweise zu den Praxisräumen, warf an ihn selbst gerichtete Postsendungen oder beschriebene Zettel in den Briefkasten ein oder nahm Manipulationen an Praxis- und Notdienstschildern, der im Hausflur befindlichen Briefkastenanlage sowie den Außenanlagen der Praxis vor, wobei er diese zahlreiche Male beschädigte. Vor dem Schichtwechsel wartete er nahezu täglich darauf, dass bestimmte Mitarbeiterinnen die Praxis verließen, lauerte diesen auf der Straße auf, um sie anzusprechen, anzuschreien oder zu beschimpfen.
4Die Strafkammer hat über den Zeitraum von 18 Monaten insgesamt 80 rechtswidrige Straftaten des Angeklagten festgestellt. Neben den bereits dargestellten Verstößen gegen das Hausverbot, vielschichtigen Beleidigungen und Sachbeschädigungen warf der Angeklagte unter anderem „Chinaböller“ in den Praxisvorraum, in den Hausflur sowie auf den Balkon der Praxis (Fälle II.4.1, II.4.7, II.4.8 und II.4.9), wobei er in einem Fall (II.4.1) eine Mitarbeitern fahrlässig verletzte. Er drohte, das Haus in die Luft zu sprengen (Fall II.4.4). Gegenüber einer Mitarbeiterin vollführte er die Geste des Halsdurchschneidens (Fall II.4.9). Er erschien in der Kindersprechstunde, brüllte im Empfangsbereich die Worte, „Ich ruiniere eure Praxis, ich mache euch fertig!“ und beschädigte mit einem wuchtigen Tritt die Eingangstür (Fall II.4.5). Er holte Müllsäcke aus dem Treppenhaus und verteilte den Inhalt auf dem Innenhof, in dem er sodann hoch aggressiv eine Stunde umherlief (Fall II.4.11). Er passte zwei Mitarbeiterinnen ab, brüllte sie als Hexe, Mörder, Verbrecher an, hinderte eine Praxismitarbeiterin am Weitergehen und spuckte ihr ins Gesicht, wobei er ihr Auge traf (Fall II.4.43). Er lauerte der Praxismitarbeiterin S. auf, als diese mit ihrem Pkw die Tiefgarage der Praxis verließ, und zerstach den Hinterreifen ihres Fahrzeugs (Fall II.4.57). Der Zeugin Ki. rief er bei anderer Gelegenheit zu: „Zieh deine scheiß Körperverletzung zurück! Ich spucke dir nochmal in dein scheiß Arschgesicht!“ (Fall II.4.64).
5Eine seitens der Polizei im Januar 2016 durchgeführte Gefährderansprache bewirkte ebenso wenig eine Verhaltensänderung bei dem Angeklagten wie eine ihm mehrfach angedrohte und am durchgeführte Ingewahrsamnahme. Ein in der zweiten Jahreshälfte 2016 eingeleitetes Betreuungsverfahren verlief fruchtlos, da der Angeklagte, der über keinerlei Krankheitseinsicht verfügt, jede Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin verweigerte.
6Nachdem der Angeklagte sich in der Zeit vom bis in Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt K. wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung – das Amtsgericht L. hatte dem Angeklagten auf Betreiben der Praxisinhaber bereits im Dezember 2015 jede Annäherung bis auf fünf Meter an das Mehrfamilien- und Geschäftshaus untersagt – befand, setzte er sein Verhalten unverändert fort, wobei sich dieses nunmehr auch gegen Rechtsanwalt W. richtete, der für die Praxisinhaber das einstweilige Verfügungsverfahren betrieben hatte. In der ersten Märzhälfte 2017 wandte sich der Angeklagte zusätzlich mit zwei Mails an die Polizei, in denen er die Zahnärzte als Lügner, Kriminelle und Mörder darstellte.
7Der Praxisbetrieb war durch das Verhalten über den gesamten Tatzeitraum erheblich gestört. Bereits ab Oktober 2015 achteten die Mitarbeiterinnen darauf, das Gebäude in der Mittagspause oder für Besorgungen möglichst nicht alleine zu verlassen. Sie betraten nicht mehr alleine den Keller des Mehrfamilien- und Geschäftshauses. Aus Angst vor dem Angeklagten ließen sich einzelne Mitarbeiterinnen nach der Arbeit von Familienangehörigen abholen. Zudem brachten die Praxisinhaber ihre Mitarbeiterinnen so oft wie möglich mit dem Auto nach Hause oder zum Bahnhof. Alle Mitarbeiterinnen statteten sich in Absprache mit den Zahnärzten mit Pfefferspray aus. Gegen Ende des Tatzeitraumes traute sich keine der Mitarbeiterinnen mehr alleine in die Tiefgarage. Alle Betroffenen empfanden die Situation als sehr belastend, einige fühlten sich persönlich bedroht. Teilweise litten die Betroffenen an Schlafstörungen. Alle lebten unterschwellig mit der Sorge, dass der Angeklagte eines Tages im Bereich der Praxis eine schwere Gewalttat begehen werde.
II.
8Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
91. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom – 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom – 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f.; vom – 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN).
102. Diesen Anforderungen wird das angegriffene Urteil gerecht.
11a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer tragen den Schluss, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) in Form einer überdauernden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) leidet, und seine Steuerungsfähigkeit, bei erhaltener Einsichtsfähigkeit, bei allen Anlasstaten aufgehoben war. Die Taten resultierten aus seiner wahnhaften Gewissheit, falsch behandelt oder gar vergiftet worden zu sein und „die Sache“ mit der behandelnden Zahnärztin in einem Gespräch klären zu müssen. Die Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sowie den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und den Anlasstaten hat das Landgericht mit dem inneren Drang des Angeklagten, der ihn zur Tatausführung zwinge, nachvollziehbar begründet.
12b) Die vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose hält ebenfalls rechtlicher Prüfung stand. Die Annahme, der Angeklagte werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden, ist nicht zu beanstanden.
13aa) Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nachrede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffen einhergehen. Zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (, juris Rn. 44 mwN; , NStZ-RR 2011, 202).
14Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abzustellen, wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung sein können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 2 BvR 2039/16, aaO; BVerfG, vom – 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Das heißt, dass neben einer rein qualitativen Bewertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betracht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt (, juris Rn. 27; BT-Drucks. 18/7244 S. 18 f.). Die erforderliche Prognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (, juris Rn. 6 mwN).
15bb) Die von der Strafkammer unter sorgfältiger Darlegung der maßgeblichen Umstände vorgenommene Abwägung wird diesen Maßstäben gerecht.
16(1) Die Strafkammer hat gesehen, dass die Anlasstaten für sich genommenen lediglich mit einer Höchststrafe von unter fünf Jahren geahndet werden können. Sie hat die einzelnen Taten qualitativ bewertet und belegt, dass das Aggressionspotential des Angeklagten während der einzelnen Taten bei erhaltener Impulskontrolle Schwankungen unterlag und teilweise erheblich war. Sie hat rechtsfehlerfrei neben dieser qualitativen Betrachtung ergänzend die Häufigkeit, die hohe Rückfallgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Taten und den langen Tatzeitraum von 18 Monaten in den Blick genommen. Die Urteilsgründe belegen die durch die Quantität sowie den langen Tatzeitraum der Anlasstaten bewirkten intensiven Belastungen der Geschädigten sowie deren individuelle Betroffenheit (Schlafstörungen) und Ängste vor einer schweren Gewalttat durch den Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, es handele sich in diesem Einzelfall bei den Anlasstaten in einer Gesamtschau um erhebliche Straftaten (§ 63 Satz 1 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden.
17(2) Die Strafkammer hat die Persönlichkeit des Angeklagten umfassend gewürdigt und angesichts der äußerst ungünstigen Krankheitsprognose und der fehlenden Krankheitseinsicht den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sein Verhalten unverändert fortsetzen werde und von ihm auch zukünftig mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten bei mindestens gleicher Tatintensität und Tatfrequenz drohen. Sie hat dabei seine konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Angeklagten und seine Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren in die Gesamtbetrachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 174/17, juris Rn. 11; ; NStZ-RR 2017, 76, 77).
18(3) Die Strafkammer hat auch dargestellt, dass durch die prognostizierten Taten des Angeklagten die potentiellen Opfer erheblich geschädigt und gefährdet werden. Sie hat dabei gesehen, dass sich die Taten bisher gegen einen kleinen Kreis von Geschädigten richteten. Sie hat insoweit bei ihrer Prognose tragfähig begründet, dass zu erwarten stehe, dass sich der Wahn auf weitere Personen ausweiten werde und zulässig den Schluss gezogen, dass eine Fortsetzung der Tatserie angesichts des Gefühls der Macht- und Ausweglosigkeit erhebliche seelische Schäden der Tatopfer erwarten lässt und damit das Sicherheitsgefühl der Opfer nachhaltig und massiv beeinträchtigt und somit der Rechtsfrieden schwer gestört ist.
19c) Die Strafkammer hat die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichend begründet, da mildere Maßnahmen, die die aus der Wahnerkrankung des Angeklagten resultierende Gefahr bannen könnten, in der Vergangenheit ohne Erfolg blieben. Vor diesem Hintergrund ist ihre Wertung, das Selbstbestimmungsrecht des Angeklagten müsse ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktreten, nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass gegen ihn andere Einwirkungsmöglichkeiten, wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen (vgl. , juris Rn. 4, NJW 1989, 2959; BT-Drucks. 18/7244 S. 19).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR121.18.0
Fundstelle(n):
YAAAG-97205