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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 110/18

Gesetze: AO § 152

Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

1. Beruft sich der Steuerpflichtige darauf, dass er einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Antrag auch tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist.

2. Kommt der Steuerpflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast über die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht nach, kann das Finanzamt bei der Bemessung der Fristüberschreitung auf die gesetzlich vorgesehene Abgabefrist für die Steuererklärung abstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAG-96772

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