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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 110/18

Gesetze: AO § 152

Berücksichtigung eines Fristverlängerungsantrages bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

1. Beruft sich der Steuerpflichtige darauf, dass er einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat, ist er darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Antrag auch tatsächlich beim Finanzamt angekommen ist.

2. Kommt der Steuerpflichtige seiner Darlegungs- und Beweislast über die Stellung eines Fristverlängerungsantrags nicht nach, kann das Finanzamt bei der Bemessung der Fristüberschreitung auf die gesetzlich vorgesehene Abgabefrist für die Steuererklärung abstellen.

Fundstelle(n):
MAAAG-96772

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