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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 5 K 5295/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 16 Abs. 2 S. 1, EStG § 2 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

Rückabwicklung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds

Schadensersatz wegen Prospekthaftung

Leitsatz

1. Die Rückabwicklung einer Beteiligung setzt voraus, dass die Vertragspartner darüber übereinkommen, dass das ursprüngliche Erwerbsgeschäft keinen Bestand haben soll und dass die gegenseitig erbrachten Leistungen vollständig zurückzugewähren sind. Daran fehlt es, wenn die Anteile nicht an den ursprünglichen Vertragspartner, sondern an einen Dritten übertragen werden.

2. Eine Zahlung, die ein Kommanditist einer gewerblich tätigen Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als „Schadensersatz” wegen Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung der Beteiligung nebst sämtlicher Rechte daraus erhält, führt nicht zu Einkünften aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Anteile im Zeitpunkt der Übertragung objektiv wertlos waren.

3. Die Schadensersatzzahlung kann keiner Einkunftsart i. S. v. § 2 Abs. 1 EStG zugeordnet werden, wenn sie auf einer Schädigung beruht, die vor Begründung der Mitunternehmerstellung erfolgt ist.

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Fundstelle(n):
RAAAG-96766

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