Örtliche Zuständigkeit für einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO nach Umzug des Steuerpflichtigen in den örtlichen
Zuständigkeitsbereich eines anderen FA
Leitsatz
Mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen in den Zuständigkeitsbereich eines anderen FA geht nicht nur die Zuständigkeit
für das Festsetzungs- und Vollstreckungsverfahren, sondern auch für das Erhebungsverfahren, und damit auch für einen Abrechnungsbescheid
nach § 218 Abs. 2 AO, auf das neu zuständige FA über. Wurde vor dem Umzug ein Einspruch gegen einen noch vom bisher zuständigen
FA erlassenen Abrechnungsbescheid eingelegt, so hat infolge des Zuständigkeitswechsels das neu zuständige FA über den Einspruch
zu entscheiden, und ist ggf. ein Untätigkeitseinspruch bzw. eine Untätigkeitsklage gegen das neu zuständige FA zu erheben
(gegen BFH, Urteil v., VII R 69/10).
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 16 DStRE 2019 S. 642 Nr. 10 EFG 2018 S. 1685 Nr. 20 TAAAG-96346
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