Einheitlicher Schenkungswille bei der Übertragung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften am selben Tag
Leitsatz
1) Eine einheitliche Schenkung kann in zwei Akten vollzogen werden, wenn ein einheitlicher Schenkungswille vorliegt. Ob ein
einheitlicher Schenkungswille vorlag, ist Gegenstand tatrichterlicher Feststellungen.
2) Die Übertragung von Anteilen an drei Kapitalgesellschaften am selben Tag in direkt aufeinanderfolgenden Urkunden rechtfertigt
die Annahme eines einheitlichen Schenkungswillens nicht, wenn weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden
hat, die Anteile an einem bestimmten Stichtag zu übertragen, im Übrigen keine Einheitlichkeit der Verträge besteht (unterschiedliche
Personenkreise, Zustimmung unterschiedlicher Gesellschafter erforderlich, mal Nießbrauchsvorbehalt, mal keiner) und die Beteiligten
subjektiv von getrennten Zuwendungen mit unterschiedlichen Zuwendungsgegenständen ausgegangen sind.
Fundstelle(n): BB 2018 S. 2134 Nr. 37 DB 2018 S. 18 Nr. 38 DStR 2019 S. 8 Nr. 14 DStRE 2019 S. 490 Nr. 8 ErbBstg 2018 S. 263 Nr. 11 ErbStB 2018 S. 353 Nr. 12 KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20984 Nr. 11 NWB-EV 2018 S. 326 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2018 S. 2916 StB 2018 S. 287 Nr. 10 UAAAG-95702
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