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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 11 | Umsatzsteuer: Berichtigung beim unrichtigen Steuerausweis nur bei Rückzahlung der vereinnahmten Steuer

Bei einem unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer i. S. des § 14c Abs. 1 UStG erfordert die wirksame Berichtigung des Steuerbetrags nach einem aktuellen Urteil des BFH grundsätzlich, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt würde den Leistenden ansonsten ungerechtfertigt bereichern. Der BFH hat damit die Verwaltungsauffassung bestätigt.

Auch das nächste Urteil des Bundesfinanzhofs ist zur Umsatzsteuer ergangen. Bei einem zu hohen Steuerausweis ist demnach die wirksame Berichtigung des Steuerbetrags grundsätzlich an die Bedingung geknüpft, dass der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat. Der XI. Senat des BFH hat damit die Verwaltungsauffassung bestätigt . Anders als noch das Finanzgericht Münster in erster Instanz.

Im Streitfall verpachtete die Klägerin ein Pflegeheim zusammen mit der Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zunächst an, die Verpachtung der Einrichtung sei – anders als die Verpachtung des Pflegeheims – umsatzsteuerpflichtig. Später gingen sie dann von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen au...