1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden.
2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 1387 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2018 S. 3887 HAAAG-94688
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