1. Steht unter Berücksichtigung der Entwicklung der staatlichen Regelung über die Steuererhebung, die zumindest seit 1997 Steuerpflichtigen und auch lokalen Steuerbehörden die Möglichkeit gibt, sich für die Modalitäten der Zahlung und der Erhebung des Banksystems zu bedienen, Art. 14 AEUV (vormals Art. 7D des Vertrages, dann Art. 16 EGV) und Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 90 des Vertrages, dann Art. 86 Abs. 2 EGV) sowie der Einordnung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) eine Vorschrift wie Art. 10 Abs. 3 Decreto Legislativo (gesetzesvertretendes Dekret) Nr. 504/1992 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996 entgegen, wonach - auch infolge der Privatisierung der von der Poste Italiane SpA erbrachten "Bancoposta"-Dienstleistungen (Postbankdienste) - zugunsten der Poste Italiane SpA ein Tätigkeitsvorbehalt (Monopolstellung) eingeräumt und aufrechterhalten wird, der die Führung eines Postgirokontos zum Zwecke der Eintreibung der kommunalen Grundsteuer (ICI) zum Gegenstand hat.
2. Steht, sollte - in Beantwortung der ersten Frage - davon auszugehen sein, dass die Einführung des gesetzlichen Monopols die Merkmale der DAWI erfüllt, Art. 106 Abs. 2 AEUV (vormals Art. 90 des Vertrages, dann Art. 86 Abs. 2 EGV) und Art. 107 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 92 des Vertrages, dann Art. 87 EGV) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Hinblick auf die Anforderungen an die Unterscheidung einer rechtmäßigen Maßnahme - zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen - von einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe (Urteil des Gerichtshofs vom , Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00) eine Vorschrift wie Art. 10 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 504/1992 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996 und Art. 3 Abs. 1 des Decreto del Presidente della Repubblica (Dekret des Präsidenten der Republik) Nr. 144/2001 entgegen, die der Poste Italiane SpA die Befugnis zur einseitigen Festlegung der Höhe der vom Konzessionär (Agent) der Steuereinzugsstelle zur Eintreibung der ICI geschuldeten "Gebühr" einräumt, die für jeden Vorgang auf dem auf den Konzessionär lautenden Konto erhoben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Poste Italiane SpA mit Beschluss Nr. 57/1996 des Vorstands diese Gebühr für den Zeitraum vom bis zum auf 100 Lire und für den Folgezeitraum ab dem auf 0,23 Euro festgesetzt hat.
3. Steht Art. 102 Abs. 1 AEUV (vormals Art. 86 des Vertrages, dann Art. 82 Abs. 1 EGV) in seiner Auslegung durch den Gerichtshof (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom , GB Inno BM, C-18/88, vom , Chemische Afvalstoffen Dusseldorp, C-203/96, und vom , TNT TRACO, C-340/99) eine Gesamtregelung, bestehend aus Art. 2 Abs. 18 bis 20 des Gesetzes Nr. 662/1996, Art. 3 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 144/2001 und Art. 10 Abs. 3 des DL Nr. 504/1992, entgegen, wonach der Konzessionär (Agent) eine "Gebühr" zu entrichten hat, die von der Poste Italiane SpA einseitig festgelegt und/oder geändert werden kann, und er den Girokontovertrag nicht kündigen kann, ohne gegen die Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 3 des Decreto Legislativo Nr. 504/1992 zu verstoßen, was die Nichterfüllung der gegenüber der örtlichen Steuerbehörde übernommenen Verpflichtung zur Eintreibung der ICI zur Folge hätte.
Dienstleistung; Steuererhebung
Fundstelle(n): ZAAAG-93110
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