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Track 07 | Erhaltungsaufwendungen: Keine Übertragung nach Tod des Nießbrauchers
Verstirbt ein Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielender Nießbraucher, der größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat, innerhalb des Verteilungszeitraums, kann der die Vermietung fortführende Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nach einem aktuellen Urteil des BFH nicht als Werbungskosten abziehen. Bei betagten Nießbrauchern kann es daher sinnvoll sein, auf die Verteilung zu verzichten.
Nach § 82b EStDV kann ein Vermieter größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, gleichmäßig verteilen – auf zwei bis fünf Jahre.
Fraglich war: Wie sieht es aus, wenn ein Nießbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch macht und innerhalb des Verteilungszeitraums verstirbt? Kann der Eigentümer, der die Vermietung fortsetzt, den verbleibenden Teil der Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten abziehen?
Auf den ersten Blick dürften Steuer-Laien wohl davon ausgehen, dass die restlichen Abzugsbeträge auf den Erben übergehen. Tatsächlich hatten einige Finanzgerichte auch so entschieden. Der Bundesfinanzhof hat dies aber aktuell verneint. Bei betagten Nießbrauchern ...