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FG München Urteil v. - 2 K 1267/15

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 4

Aufwendungen des Klägers für seine Tätigkeit als Flugzeugführer, wie z. B. Übernachtungskosten, Trinkgelder, Sprachreise, Arbeitszimmer

Aufwendungen für ein Fernstudium der Wirtschaftswissenschaften und für eine Aus- und Weiterbildung als Hubschrauberpilot

Leitsatz

1. Für den hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit steuerbaren Einnahmen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.

2. Die Frage, ob nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze im jeweiligen Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang zu bejahen ist, oder ob eine dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuweisende Bildungsmaßnahme vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände zu beantworten.

3. Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NAAAG-92087

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