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FG München Urteil v. - 2 K 781/16

Gesetze: AO § 162 Abs. 1 Nr. 2EStG § 4 Abs. 1 S. 2EStG § 4 Abs. 7EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7UStG § 22 Abs. 2 Nr. 3UStG § 22 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG § 3 Abs. 1b Nr. 1

Entnahmen

Einzelaufzeichnungen über unentgeltliche Wertabgaben

Leitsatz

1. Die teilweise Inanspruchnahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben und die teilweise Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – wie es die Klägerin im Streitfall in Gestalt von vorgetragenen Negativaufzeichnungen für einzelne Familienmitglieder des L. begehrt – entzieht der Pauschalierung insgesamt die Grundlage und führt zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, die gegen § 162 Abs. 1 Satz 2 AO verstoßen würden. Bei fehlenden Aufzeichnungen sind somit die Pauschbeträge insgesamt anzuwenden, individuelle Besonderheiten kommen nicht zum Tragen.

2. Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht unter Verstoß gegen seine Aufzeichnungspflichten auf die Methodik der Richtsätze berufen, zugleich aber geltend machen, die dortige Annahme, dass jedes Familienmitglied altersentsprechend einen durchschnittlichen Eigenverbrauch begründet habe, treffe im Einzelfall auf bestimmte Familienangehörige nicht oder nur eingeschränkt zu

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAG-92085

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