BVerfG Urteil v. - 1 BvR 45/15

Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht hinreichend bestimmten Gebührenrahmen für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung - Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (Besonderes Gebührenverzeichnis; juris: UmwMinGebV RP 2006) mit Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG unvereinbar - Neuregelung bis geboten - Gegenstandswertfestsetzung

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 95 Abs 3 BVerfGG, BImSchG, § 3 GebG RP, § 9 Abs 1 GebG RP, § 15 Abs 2 S 1 Nr 1 GebG RP, § 15 Abs 2 S 2 GebG RP, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, Anlage Nr 4.1.1.1 UmwMinGebV RP 2006 vom

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 6 A 10719/14.OVG Beschlussvorgehend VG Mainz Az: 3 K 1646/13.MZ Urteil

Gründe

I.

1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren.

2 1. Die Beschwerdeführerin beantragte im Februar 2011 eine immissions-schutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb von insgesamt zehn Windenergieanlagen. Nach zwischenzeitlicher Ruhendstellung des Verfahrens nahm sie den Antrag im März 2013 zurück.

3 Mit Bescheid setzte der im Ausgangsverfahren beklagte Landkreis (im Folgenden: Beklagter) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62.408,41 Euro fest. Die Genehmigungsgebühr für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) errechne sich aus den Gesamtkosten, die sich hier auf insgesamt 29 Mio. Euro beliefen. Im Falle der Genehmigung wäre bei einem Gebührensatz von 0,7 % eine Gebühr von 203.000 Euro angefallen. Diese Gebühr ermäßige sich nach § 15 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) um ein Viertel, wenn der Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen worden sei. Hier sei die Genehmigungsgebühr aus Billigkeitsgründen um 70 % gekürzt worden.

4 Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Beschwerdeführerin Klage, die das Verwaltungsgericht mit angegriffenem Urteil abwies. Die angefochtene Genehmigungsgebühr finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 LGebG. Der Gebührenrahmen bestimme sich nach Nummer 4.1.1.1 der Anlage zu § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom (GVBl S. 165) in der Fassung vom (GVBl S. 524). Die Vorschrift lautet:

5 Der Gebührenrahmen genüge den Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Letzterer verlange nicht, dass sich die Gebühr ohne weiteres "auf den Cent genau" aus dem Gesetz ergebe. Auch müsse der Gesetzgeber die für die Bemessung der Gebühr maßgeblichen Kriterien nicht in allen Einzelheiten selbst festlegen. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu beanstanden, dass der gewählte Berechnungsfaktor von 0,7 % selbst nicht normativ festgesetzt sei, sondern nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten in Ausübung seiner Verwaltungspraxis zugrunde gelegt werde.

6 Mit angegriffenem Beschluss lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Berufung ab. Die Gebührenfestsetzung beruhe nicht auf einer willkürlichen Berechnungsgrundlage. Die von dem Beklagten entwickelte Praxis zur Festsetzung einer Genehmigungsgebühr für immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei nicht zu beanstanden.

7 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG.

8 3. Die Verfassungsbeschwerde ist dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz, der Landesregierung Rheinland-Pfalz, dem Landtag Rheinland-Pfalz und dem Beklagten zugestellt worden. Der Beklagte hat von seinem Äußerungsrecht Gebrauch gemacht. Die übrigen Beteiligten haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

II.

9 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

10 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit öffentlich-rechtlicher Abgaben sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 108, 186 <235 f.>; 124, 348 <381 f.>; vgl. auch BVerfGE 13, 153 <160>; 19, 253 <267>; 34, 348 <365>; 49, 343 <362>; 73, 388 <400>).

11 2. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, soweit sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom richtet.

12 a) Die Regelung in Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis und die hierauf beruhende Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Es ist mit dem Gebot der ausreichenden Bestimmtheit von Rechtsvorschriften unvereinbar, dass Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen von 265,75 bis 797.600,00 Euro eröffnet, ohne dass weitere Vorgaben dazu getroffen sind, wie die Gebühr für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu bemessen ist.

13 aa) Die Gebührenfestsetzung stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Art. 2 Abs. 1 GG schützt insbesondere auch den Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. etwa BVerfGE 19, 206 <215 f.>; stRspr).

14 bb) Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis steht mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Einklang. Die Ausgestaltung des Gebührenrahmens für die Genehmigung von Windenergieanlagen verstößt mangels hinreichender Bestimmtheit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

15 (1) Das in Art. 20 Abs. 3 GG und in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip begründet das Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze (vgl. BVerfGE 103, 332 <384> m.w.N.; stRspr). Gesetzliche Tatbestände sind so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab (vgl. BVerfGE 89, 69 <84>; 103, 111 <135>; stRspr) sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sind (vgl. BVerfGE 56, 1 <12 ff.>; 59, 104 <114>; 93, 213 <238>).

16 Auch für öffentlich-rechtliche Abgaben gelten keine einheitlichen, generell-abstrakt formulierbaren Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes; vielmehr kommt es auch hier auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf das Betroffensein von Grundrechten an (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 48, 210 <221 f.>; ferner etwa BVerfGE 79, 106 <120>; für das Gebühren- und Beitragsrecht BVerfGE 108, 186 <235>; 124, 348 <381 f.>). Allerdings gilt für alle Abgabentatbestände als allgemeiner Grundsatz, dass sie so bestimmt sein müssen, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallende Abgabe - in gewissem Umfang (vgl. BVerfGE 13, 153 <160>) - vorausberechnen kann (vgl. für das Steuerrecht BVerfGE 19, 253 <267>; 49, 343 <362>; 73, 388 <400>; für Sonderabgaben BVerfGE 34, 348 <365>).

17 Bei kostenorientierten Abgaben ist es, anders als bei Steuergesetzen, nicht notwendig, einen Mangel an konturenscharfen, die Höhe der Steuerlast wirksam begrenzenden Zwecken durch spezifische Anforderungen an die Tatbestandsbestimmtheit des Parlamentsgesetzes auszugleichen. Hinreichende Bestimmtheit ist hier durch Festlegung der Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten herzustellen. Insoweit fordert das Bestimmtheitsgebot im Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließt (vgl. BVerfGE 108, 186 <236>; 124, 348 <381 f.>).

18 (2) Auch unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass sich die maßgeblichen Bestimmungsgrößen der Gebührenbemessung, wie die speziellen Kosten der gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen oder der Vorteil der Leistungen für den Gebührenschuldner, häufig nicht exakt und im Voraus ermitteln und quantifizieren lassen (vgl. hierzu BVerfGE 108, 1 <19>), genügen die hier streitgegenständlichen Gebührenmaßstäbe nicht den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen. Die Gebührenhöhe ist nicht, auch nicht im Wesentlichen, abschätzbar mit der Folge, dass die Gebührenschuldner unzumutbaren Unsicherheiten ausgesetzt sind und angesichts der ungenügenden Regelungsdichte eine willkürliche Handhabung durch die Behörden nicht ausgeschlossen erscheint.

19 (a) Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis eröffnet lediglich einen allgemeinen Gebührenrahmen von 265,75 bis 797.600,00 Euro. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Gebühr fehlt es an normativen Vorgaben in Gestalt der Bemessungsfaktoren für die Kosten, zu deren Deckung die Abgabe erhoben wird (vgl. BVerfGE 108, 186 <236>; 124, 348 <381 f.>). Insbesondere mangelt es an Regelungen zur Bemessungsgrundlage der Gebühr oder der Höhe des Abgabesatzes. Eine solche Vorgabe wäre indes erforderlich, damit der Gebührenschuldner die Gebührenlast zumindest annähernd berechnen kann (vgl. auch 3 C 7.12 -, juris, Rn. 17).

20 Vor diesem Hintergrund und angesichts des extrem weit gefassten Gebührenrahmens kann der einzelne Gebührenschuldner die voraussichtliche Gebührenhöhe hier nicht ansatzweise vorhersehen, so dass kein wesentlicher Unterschied zu einer Situation besteht, in der ein Gebührenrahmen völlig fehlt (vgl. , 4 LB 22/15 -, juris, Rn. 25, 30). Die Maximalgebühr übersteigt die Mindestgebühr um mehr als das 3.000-Fache, so dass der Gebührenrahmen seine Orientierungs- und Begrenzungsfunktion nicht mehr erfüllt. Die Gebührenregelung bietet dem Gebührenschuldner keinerlei Anhaltspunkte dafür, in welchem Bereich des Gebührenrahmens sich sein Vorhaben bewegt und mit welchen Belastungen er zu rechnen hat.

21 (b) Eine nähere Konkretisierung der Bemessungsfaktoren der Gebühren für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wäre dem Verordnungsgeber ohne weiteres möglich gewesen, etwa in Form eines differenzierten Gebührenrahmens in Abhängigkeit der Vorhabenkosten oder der Art der Genehmigung. So schreiben etwa in anderen Ländern die entsprechenden Gebührenverordnungen sowohl die Berechnungsgrundlage - in der Regel die Errichtungs- beziehungsweise Investitionskosten - als auch eine Berechnungsformel fest, zum Beispiel die Summe aus einem Sockelbetrag und dem Produkt der Errichtungskosten und eines (degressiven) Faktors (vgl. etwa Tarifstelle 15a.1.1 zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen vom [GV.NW S. 262]; Tarifstelle 2.1.1 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg vom [GVBl II S. 11]; Nummer 8.II.0 der Anlage der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz Bayern vom [BayGVBl S. 766]).

22 (c) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die in § 3 und § 9 Abs. 1 LGebG enthaltenen Bestimmungen über die Gebührengrundsätze und über die Gebührenbemessung die Unbestimmtheit eines derartig weiten Gebührenrahmens nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise kompensieren. Zudem spiegelt das Besondere Gebührenverzeichnis die Ermächtigungsnormen der § 3 und § 9 Abs. 1 LGebG so unvollkommen wider, dass der Vorbehalt des Gesetzes, der bei abgabenrechtlichen Eingriffen zu beachten ist, nicht eingehalten werden kann (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 78, 214 <226>). Dies ist auch bei der Anwendung des Gebührenrahmens nicht zu kompensieren (dazu vgl. unten 2 b).

23 § 9 Abs. 1 LGebG verlangt bei der Festsetzung von Rahmengebühren, sowohl den "mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand" (Abs. 1 Nr. 1) als auch "die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner" (Abs. 1 Nr. 2) zu berücksichtigen. § 3 LGebG trifft eine ähnliche Entscheidung bereits für die Festlegung der Tarife von Rahmengebühren. Es ist sowohl der Aufwand der Behörde (Kostendeckungsprinzip) als auch der Nutzen der Leistung für deren Empfänger (Äquivalenzprinzip) in die Bemessung einzustellen. Die Nummer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lässt die Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand auf der einen und von Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen der Amtshandlung auf der anderen Seite überhaupt nicht erkennen, sondern gibt nur eine Bandbreite für die mögliche Belastungssumme an.

24 (d) Die Fachgerichte gehen zudem fehl in der Annahme, dass - jedenfalls hier - die Unbestimmtheit der Gebührenverordnung durch eine ständige Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde kompensiert werden kann. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG mag zwar in einfach gelagerten Fällen dadurch genügt werden, dass ein gesetzlicher Gebührenrahmen vorliegt und der Abgabenschuldner seine Verpflichtung aus der bisherigen Verwaltungspraxis abschätzen kann (vgl. 3 C 50.06 -, juris, Rn. 17; Urteil vom - 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, S. 1467 <1468 Rn. 13>). Die vorliegende Regelung überschreitet jedoch die Grenzen des von Art. 20 Abs. 3 GG eingeräumten Spielraums (vgl. auch BVerfGE 124, 348 <381 f.>; 3 C 7.12 -, juris, Rn. 17).

25 Zunächst liegt angesichts des weiten Gebührenrahmens, der Vielgestaltigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregimes und der Unterschiedlichkeit der nach Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen kein einfach gelagerter Fall vor. So erfasst der hier in Rede stehende Gebührenrahmen neben Genehmigungen nach §§ 4, 10 BImSchG auch Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG), Änderungsgenehmigungen (§ 15 BImSchG) und Genehmigungen für Anlagen, die nach § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 1 zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind. Er bezieht sich zudem auf eine Vielzahl von Anlagen, die nach Auffassung des Gesetzgebers ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen, deren Genehmigung aber nicht notwendigerweise mit einem vergleichbaren Prüfungsaufwand verbunden ist und auch für den Antragsteller nicht notwendigerweise mit vergleichbarem wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist.

26 Des Weiteren verstößt eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung vollständig dem Verwaltungsermessen überlässt, gegen rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 8, 71 <77>). Ist - wie hier (vgl. § 2 Abs. 4 LGebG) - ohne die vorgesehene Durchführungsverordnung die gesetzliche Regelung nicht praktikabel, so ist die ermächtigte Stelle verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 13, 248 <254>). Vermeidet die Exekutive die Normierung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren durch Rechtssatz, wo sie der Natur der Sache nach geboten wäre, und weicht auf die Verwaltungspraxis aus, dann verfehlt sie damit die von der Legislative intendierte und in der Sache angemessene Regelungsdichte.

27 b) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Mängel des Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht durch eine Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze von § 3 und § 9 LGebG kompensiert worden und konnten es mangels hinreichender Rechtsgrundlage auch nicht. Die angegriffenen Entscheidungen zeigen vielmehr, dass den gesetzlichen maßgeblichen Bemessungsanforderungen ohne eine differenziertere Ausgestaltung des Gebührenverzeichnisses in der Rechtsverordnung von der festsetzenden Behörde und den nachfolgend zur Kontrolle berufenden Gerichten nicht entsprochen werden kann.

28 Die festsetzende Behörde müsste nach § 9 Abs. 1 LGebG die Nummer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses durch Anwendung beider Bemessungsfaktoren konkretisieren. Mit einem Prozentsatz der Gesamtkosten wie im vorliegenden Fall kann aber allenfalls der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nach dem Äquivalenzprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG annähernd erfasst werden. Gesetzlich geforderte Erwägungen zum Verwaltungsaufwand oder zum Kostendeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG fließen in die konkrete Berechnung der Gebühr auf diese Weise überhaupt nicht ein, obwohl Gebühren nach ständiger Rechtsprechung nicht völlig unabhängig von den Kosten der hoheitlichen Leistung festgesetzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>; 97, 332 <345>).

29 Es finden sich im angegriffenen Gebührenbescheid zwar in der Begründung einige allgemein gehaltene Hinweise zur Tätigkeit der Behörde im Genehmigungsverfahren. Die Gebühr wird dann allerdings mangels hinreichender Vorgaben in der Verordnung ausschließlich auf der Grundlage von 0,7 % der Gesamtkosten der Anlage berechnet. Daneben werden noch Auslagen der Behörde angefordert. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom legt ebenfalls diese Investitionssumme seiner Prüfung zugrunde (Entscheidungsumdruck S. 4) und lässt die laufende Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde zur Rechtfertigung für Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom stützt gleichfalls die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr auf den 0,7 %-Satz der Investitionssumme (Urteilsumdruck S. 6) und auf die Verwaltungspraxis (Urteilsumdruck S. 9). Hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG geht es davon aus, dass die Investitionskosten der Beschwerdeführerin "den bei ihm angefallenen Verwaltungsaufwand in einer § 9 LGebG genügenden Art und Weise" berücksichtigte (Urteilsumdruck S. 10), obwohl die Kosten der Beschwerdeführerin ersichtlich nichts über den Verwaltungsaufwand einer Genehmigungsbehörde aussagen. Ansonsten erwähnt das Urteil lediglich allgemein und unbeziffert, dass sich mehrere Bedienstete der Genehmigungsbehörde "mit nicht unerheblichen zeitlichem Aufwand" mit dem Antrag beschäftigt hätten und Gemeinkosten angefallen wären (Urteilsumdruck S. 12). Das Verwaltungsgericht führt zwar zutreffend aus, dass "eine minutengenaue Abrechnung des entstandenen Aufwands oder eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten" nicht geboten sei (Urteilsumdruck S. 12). Die Kosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG bleiben damit aber völlig außer Betracht, obwohl geschätzte Bearbeitungszeiten und pauschale Ansätze möglich gewesen wären und in der Praxis auch üblich sind. Im Ergebnis beruhen Gebührenbemessung und Gerichtsentscheidungen allenfalls allein auf dem Äquivalenzprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG und lassen das Kostendeckungsprinzip der § 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG völlig außer Acht; vor allem kann es seine gebührensenkende Funktion im Streitfall überhaupt nicht entfalten. Die Unbestimmtheit der Landesverordnung hinsichtlich des ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses findet so in den angegriffenen Entscheidungen ihren Niederschlag.

30 3. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Damit wird der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 16). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an.

31 Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 <262>; 82, 126 <155>; 84, 9 <21>; 99, 280 <298>; 109, 256 <273>; 111, 115 <146>; 127, 293 <333>; 129, 49 <76>; 133, 143 <162>; 139, 19 <63 f.>). An dieser Entscheidung ist die Kammer nicht nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG gehindert, weil es sich vorliegend um die Beanstandung einer Verordnung, nicht aber eines Gesetzes im formellen Sinne handelt. § 95 Abs. 3 BVerfGG ist in diesem Fall auf Kammerentscheidungen entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1290/05 -, juris, Rn. 23).

32 Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstes aber bis zum ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 37, 217 <260 f.>; 82, 126 <155>; 105, 73 <134>). Die Aussetzung gibt dem Verordnungsgeber Gelegenheit zu einer verfassungskonformen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Regelung, tritt am Nichtigkeit ein.

33 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180530.1bvr004515

Fundstelle(n):
RAAAG-91416