Arbeitshilfe - Stand: 02.01.2019

Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers - Einwendungsausschluss gemäß § 166 AO greift bei unterlassenem Widerspruch im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin

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Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers

Gilt der Einwendungsausschluss des § 166 AO auch dann, wenn der Geschäftsführer einer GmbH keinen Widerspruch gegen eine Anmeldung einer Insolvenzforderung zur Tabelle eingelegt hat, aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen, für die er in Haftung genommen wird, erhoben hatte?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
JAAAG-90425