Hälftiger Sonderausgabenabzug vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung bei Einzelveranlagung (§ 26a Abs. 2 Satz 2 EStG)
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Ist § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG dahingehend auszulegen, dass zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen sind, die er wirtschaftlich getragen hat, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen sind?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
FAAAG-90367