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BBK Nr. 15 vom Seite 714

Einholung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO

Praxishinweise zur jüngsten BFH-Rechtsprechung und zu Gesetzesänderungen

Bernd Rätke

[i]Seer, Verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2-7 AO, SteuerStud 10/2016 S. 601 NWB XAAAF-81976 Mit einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO kann der steuerliche Berater erfahren, wie das Finanzamt einen konkreten Sachverhalt behandeln wird, und somit Rechtssicherheit erlangen. Dieser Vorteil ist durch die BFH-Rechtsprechung in den letzten Jahren allerdings eingeschränkt worden. Zudem ist die verbindliche Auskunft gebührenpflichtig. Der Beitrag zeigt, was bei einer verbindlichen Auskunft zu beachten ist, welche Vor- oder Nachteile abzuwägen sind und welche Gesetzesänderungen bei der verbindlichen Auskunft in den letzten Jahren erfolgt sind.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft

1. Antragsgegenstand

Eine verbindliche Auskunft kann nach § 89 Abs. 2 AO für einen Sachverhalt erteilt werden, der noch nicht verwirklicht ist. Weitere Einschränkungen enthält § 89 Abs. 2 AO nicht.

Hinweis:

Allerdings erteilt die [i]Finanzverwaltung erteilt nicht immer eine verbindliche AuskunftFinanzverwaltung in bestimmten Fällen keine Auskunft wie z. B. bei Steuersparmodellen oder im Bereich der verdeckten Gewinnausschüttungen; zumindest die zuletzt genannte Einschränkung ist mit der Regelung des § 89 Abs. 2 AO aber nicht vereinbar (siehe Abschnitt IV.1).

[i]von Wedelstädt, Verbindliche Auskunft, infoCenter NWB RAAAB-04903 Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO kommt damit insbesondere f...