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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 3796/16

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Fortsetzung der Berufsausbildung des Kindes durch Beginn eines Masterstudiengangs nach Erwerb des Bachelorgrades

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung enthält kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs von Ausbildungsmaßnahmen. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um Ausbildungsmaßnahmen handelt, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sind.

2. An einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf den angestrebten Beruf fehlt es nicht bereits deshalb, weil das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht.

3. Eine mehraktige Berufsausbildung liegt vor, wenn das Kind schon bei Aufnahme eines Bachelorstudiums das Berufsziel gehabt hat, später eine gehobene Position in der Wirtschaft zu bekleiden, und es im Anschluss an den Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium aufnimmt, dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Erreichung dieses Berufsziels ist.

4. Ein für eine mehraktige Ausbildung erforderlicher enger sachlicher Zusammenhang kann auch zwischen einem Masterstudium der Wirtschaftspsychologie und einem zuvor absolvierten Bachelorstudium BWL-Dienstleistungsmanagement bestehen, unbeschadet dessen, dass das Bachelorstudium mit dem Bachelor of Arts, das Masterstudium hingegen mit dem Master of Science abgeschlossen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAG-90011

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