Handbuch Bilanzsteuerrecht
3. Aufl. 2018
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Kapitel B.VIII: Passive Rechnungsabgrenzungsposten
WP/StB Professor Dr. Ulrich Prinz, Köln
Zu Nachweisen s. Teil B Kapitel III „Aktive Rechnungsabgrenzungsposten“.
1. Steuerbilanzielle Rechtsgrundlagen (§ 5 Abs. 5 EStG)
6380§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sieht ein qualifiziertes steuerbilanzielles Ansatzgebot zur Bildung eines passiven RAP vor. Diese Abgrenzungsposten „sind“ auf der Passivseite „nur anzusetzen“ für
„Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.“
Es handelt sich um so genannte transitorische Posten, bei denen die (meist liquiditätswirksame) Einnahme als Vermögenszugang der verursachungsgerechten späteren Ertragserzielung nach Maßgabe eines zeitlichen Bestimmtheitserfordernisses vorangeht. Die zu Erträgen führende zukünftige eigene Leistungserbringung des Steuerpflichtigen steht noch offen. Erst mit Erfüllung der Gegenleistung (= eigene Leistung) sind die Erträge realisiert (= „verdient“). Für antizipative Posten dagegen kommt ein passiver RAP nicht in Betracht; gegebenenfalls liegen Forderungen oder Verbindlichkeiten vor. Mit § 250 Abs. 2 HGB gilt eine deckungsgleiche handelsrechtliche Regelung. Ähnlich den aktiven RAP, die tatbestandssymmetrisch formul...