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FG München Urteil v. - 4 K 1112/17 EFG 2018 S. 1417 Nr. 17

Gesetze: AO § 193 Abs. 2 Nr. 2, AO § 196, AO § 5, BpO 2000 § 4 Abs. 3, FGO § 102

Prüfungsanordnung bei ungeklärten Sachverhalten der Schenkungsteuer

kein Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Person des Prüfers

Leitsatz

1. Ob eine Außenprüfung angezeigt ist, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gerichte können diese Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

2. Eine bloße Ausforschungsprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist unzulässig.

3. Im Streitfall kann der in der Prüfungsanordnung bestimmte zwölfjährige Prüfungszeitraum angesichts der beachtlichen Vielfalt der finanziellen Auslandsaktivitäten der Klägerin, der hohen Komplexität der von ihr im Ausland zahlreich gegründeten Rechtsträger wie Stiftungen, Anstalten und Treuhandunternehmen sowie der Eröffnung etlicher Auslandskonten vor allem deshalb nicht als Ermessensfehlgebrauch angesehen werden, weil sämtliche Aktivitäten dem vornehmlichen Ziel gedient haben, Kapitalvermögen in Millionenhöhe gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern und zu verbergen.

4. Die Auswahl der Person des Prüfers oder der Prüferin ist eine verwaltungsinterne Entscheidung und nicht Bestandteil des Verwaltungsaktes „Prüfungsanordnung” im Sinne des § 196 AO. Sie kann daher grundsätzlich nicht mittels Rechtsbehelfs angefochten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 279 Nr. 9
EFG 2018 S. 1417 Nr. 17
ErbBstg 2018 S. 216 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 328 Nr. 11
PStR 2018 S. 246 Nr. 10
UVR 2018 S. 331 Nr. 11
FAAAG-89334

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