Prüfungsanordnung bei ungeklärten Sachverhalten der Schenkungsteuer
kein Rechtsbehelf gegen die Bestimmung der Person des Prüfers
Leitsatz
1. Ob eine Außenprüfung angezeigt ist, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gerichte können diese
Ermessensentscheidung nur darauf überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
2. Eine bloße Ausforschungsprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte ist unzulässig.
3. Im Streitfall kann der in der Prüfungsanordnung bestimmte zwölfjährige Prüfungszeitraum angesichts der beachtlichen Vielfalt
der finanziellen Auslandsaktivitäten der Klägerin, der hohen Komplexität der von ihr im Ausland zahlreich gegründeten Rechtsträger
wie Stiftungen, Anstalten und Treuhandunternehmen sowie der Eröffnung etlicher Auslandskonten vor allem deshalb nicht als
Ermessensfehlgebrauch angesehen werden, weil sämtliche Aktivitäten dem vornehmlichen Ziel gedient haben, Kapitalvermögen in
Millionenhöhe gegenüber den Steuerbehörden zu verschleiern und zu verbergen.
4. Die Auswahl der Person des Prüfers oder der Prüferin ist eine verwaltungsinterne Entscheidung und nicht Bestandteil des
Verwaltungsaktes „Prüfungsanordnung” im Sinne des § 196 AO. Sie kann daher grundsätzlich nicht mittels Rechtsbehelfs angefochten
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2019 S. 279 Nr. 9 EFG 2018 S. 1417 Nr. 17 ErbBstg 2018 S. 216 Nr. 9 ErbStB 2018 S. 328 Nr. 11 PStR 2018 S. 246 Nr. 10 UVR 2018 S. 331 Nr. 11 FAAAG-89334
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