1. Für die Nichtbegünstigung von Verwaltungsvermögen kommt es allein darauf an, ob dieses dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt
weniger als zwei Jahre zuzurechnen war.
2. Zum nicht begünstigten sog. „jungen Verwaltungsvermögen” i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG gehört nicht nur das innerhalb
des Zweijahreszeitraums eingelegte Verwaltungsvermögen, sondern auch das innerhalb dieses Zeitraums in einem bestehenden Wertpapierdepot
umgeschichtete oder zugekaufte Verwaltungsvermögen (sog. Umschichtungsfälle).
3. In Anbetracht des in der Gesetzeshistorie erkennbaren Willens des Gesetzgebers ist für eine teleologische bzw. enge Auslegung,
wie sie überwiegend von der Literatur befürwortet wird, nach Auffassung des Senats kein Raum.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1279 Nr. 15 ErbStB 2018 S. 295 Nr. 10 KÖSDI 2018 S. 20907 Nr. 9 XAAAG-88262
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