Lehrbuch Einkommensteuer
24. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kapitel 12: Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern
228112.1 Allgemeines
Nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 EStG („der Steuerpflichtige“) wird jeder Steuerpflichtige grundsätzlich nur mit dem von ihm selbst bezogenen Einkommen zur ESt veranlagt (Grundsatz der Einzelveranlagung). Abweichend hiervon können Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG erfüllen, zwischen der Einzelveranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht vor, z. B. wenn die Ehegatten im gesamten Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben, werden die Ehegatten wie Unverheiratete nach § 25 Abs. 1 EStG einzeln veranlagt. Eine Einzelveranlagung kommt somit begrifflich sowohl für Ehegatten als auch für Unverheiratete und sonstige Personen in Frage, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG nicht erfüllen.
2281aNach der bis einschließlich VZ 2012 gültigen Rechtslage konnten Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG a. F. erfüllten, zwischen der getrennten Veranlagung nach § 26a EStG und der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen. Darüber hinaus bestand für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung die Möglichkeit der besonderen Veranlagung nach § 26c EStG a. F. Mit Wirkung a...