Lehrbuch Einkommensteuer
24. Aufl. 2018
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Kapitel 6: Sonderausgaben
6.1 Wesen und Begriff
6.1.1 Grundsätzliches zum Sonderausgabenabzug
281Grundlage für die Einkommensbesteuerung ist in sachlicher Hinsicht die Summe der Einkünfte, die ein Stpfl. innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat (§ 2 Abs. 1 und 7 EStG). Die ESt bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (§ 32a Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 EStG), das sich aus dem Einkommen nach Abzug bestimmter Beträge ergibt (§ 2 Abs. 5 EStG). Nach § 2 Abs. 4 EStG ist Einkommen der „Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen“.
282Sonderausgaben sind die in den §§ 10, 10a und 10b EStG aufgezählten Aufwendungen (Sonderausgaben im eigentlichen Sinne). Zu beachten ist der Pauschbetrag nach § 10c EStG. Der Verlustabzug nach § 10d EStG sowie die Vorschriften der §§ 10e bis 10i EStG sind nur technisch den Sonderausgaben zugeordnet worden.
283Unter dem Begriff „Sonderausgaben“, der im Gesetz selbst nicht erläutert wird, sind in §§ 10, 10a und 10b EStG eine Reihe von Lebenshaltungskosten zusammengefasst, die aus kultur-, sozial-, steuer- und wirtschaftspolitischen Gründen bei der Einkommensermittlung steuermindernd berücksichtigt werden. Aufwendungen, die ihrer Natur nach Betriebsausg...