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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 11 | Berichtigung: Offenbare Unrichtigkeit bei falscher Eintragung auf Anlage Vorsorgeaufwand

Trägt ein Steuerpflichtiger bei seiner Einkommensteuer-Erklärung die Beiträge zum Versorgungswerk in der Anlage Vorsorgeaufwand unter einer falschen Kennziffer ein, ist ihm nach einem Urteil des FG Düsseldorf eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, die sich das beklagte Finanzamt bei Übernahme dieser Eintragung zu Eigen macht. Die Bescheide können daher nach § 129 AO berichtigt werden.

Die Bezeichnung der Felder in der Anlage Vorsorgeaufwand ist sehr missverständlich. Immer wieder kommt es daher vor, dass Steuer-Laien Beiträge zur Altersvorsorge bei ihrer Einkommensteuer-Erklärung in der falschen Zeile eintragen. Fällt dies erst nach der Bestandskraft des Steuerbescheids auf, stellt sich die Frage: Handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit? Ist eine Berichtigung nach § 129 AO möglich?

Das FG Düsseldorf hat dies jetzt bejaht. Obwohl die Revision zugelassen worden war, hat das Finanzamt davon keinen Gebrauch gemacht. Das Urteil ist daher rechtskräftig.

Im Streitfall hatte ein Notar seine Beiträge an das Notarversorgungswerk falsch eingetragen. Nach Auffassung der Richter aus der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt handelt es sich um ein rein mechanisches Versehen. Es gebe keine Anhaltspun...