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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 15 | Entschädigung: Wechselprämie vom Arbeitgeber für die Umstellung der Altersversorgung ist begünstigt

Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Tarifbegünstigung – sprich die Fünftelregelung – kann folglich beansprucht werden.

Eine Wechselprämie vom Arbeitgeber für die Umstellung der Altersversorgung ist eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1a EStG. – Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Arbeitnehmer können demnach in diesen Fällen die Tarifbegünstigung beanspruchen – sprich die Fünftelregelung.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage widerrufen. Er bot den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Ansprüchen führte. Bei der Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, handelt es sich – so der IX. Senat des BFH – um eine begünstigte Entschädigung.

Das FG München hatte als Vorinstanz eine ermäßigte Besteuerung noch abgelehnt...