Jahresabschluss kompakt
3. Aufl. 2019
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StB Michaela Gräfe und WP/StB Armin Wilting
1. Abgrenzung Anlagevermögen/Umlaufvermögen
Das Anlage- und Umlaufvermögen bilden das gesamte betriebliche Vermögen. Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind unter dem Anlagevermögen nur Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen.
Für eine Zuordnung eines Gegenstands kommt es auf die Eigenschaft und auf den Willen des Kaufmanns an (Zweckbestimmung).
Im Gesetz ist für den Begriff „dauernd“ keine zeitliche Vorgabe definiert. Manche Gegenstände gehören aufgrund ihrer Eigenart immer zum Umlaufvermögen (Warenbestände). In anderen Fällen bestimmt die betriebliche Funktion die Zuordnung. Ein Gegenstand dient dem Unternehmen „dauernd“, wenn er beispielsweise eine längere Verweildauer im Betriebsvermögen hat oder in die Betriebsabläufe so eingegliedert ist, dass er zum wiederholen Mal zum Einsatz kommt. Dabei ist „dauernd“ nicht als unendliche Nutzung zu verstehen.
2. Wesentliches zur Bilanzposition
2.1 Positionsinhalt
Hierunter sind alle unkörperlichen Vermögensgegenstände zu subsumieren, die nicht Sachen i. S. von § 90 BGB sind.
Die Bilanzposition immaterielle Vermögen...