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FG München Urteil v. - 4 K 532/17 EFG 2018 S. 1115 Nr. 13

Gesetze: ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1

Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG bei Umzug der pflegebedürftigen Erblasserin von der Wohnung im Obergeschoss in Wohnung im Erdgeschoss des später vererbten Hauses und Vermietung der Erdgeschoss-Wohnung nach dem Tod der Erblasserin an Angehörige der Erbin

Leitsatz

1. Hat die Erblasserin vor ihrem Tod im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses und die sie pflegende spätere Alleinerbin mit ihrer Familie in der weiteren Wohnung im Obergeschoss des Zweifamilienhauses gelebt und vermietet die Alleinerbin die Wohnung der Erblasserin im Erdgeschoss nach kurzem Leerstand nach dem Tod der Erblasserin an Angehörige (hier: ihre Söhne), so steht ihr die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG für die Erbgeschoss-Wohnung nicht zu; eine Vermietung (auch an Angehörige) ist keine Selbstnutzung i. S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG.

2. Hat die Erblasserin die Wohnung im Obergeschoss früher zwar selbst, aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit und der damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen bereits mehr als drei Jahre vor ihrem Tod aber nicht mehr i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern ihrer Adoptivtochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen, und ist sie deswegen in die Erdgeschoss-Wohnung umgezogen, so kommt die Steuerbefreiung auch für die Wohnung im Obergeschoss nicht in Betracht.

3. Die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c S. 1 ErbStG wird auch dann zugelassen, wenn die Erblasserin aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert gewesen ist, z. B. bei schweren Erkrankungen oder krankheitsbedingten längeren stationären Klinik- oder Sanatoriumsaufenthalten. Die zwingenden objektiven Hinderungsgründe können nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Befreiungsvorschrift die Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Eintritt des Erbfalles aber nur dann ersetzen, wenn diese Hinderungsgründe die Führung eines eigenen Hausstands im Familienheim nicht ermöglichen; sie liegen also nicht vor, wenn die Erblasserin einen bestehenden Hausstand aufgegeben und im gleichen Haus einen neuen Hausstand begründet hat.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1115 Nr. 13
ErbStB 2018 S. 232 Nr. 8
NWB-EV 2018 S. 224 Nr. 7
UVR 2018 S. 233 Nr. 8
WAAAG-85640

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