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KSR Nr. 6 vom Seite 9

Erwähnung eines Vereins im Verfassungsschutzbericht

Widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 Satz 2 AO – kann eine Körperschaft trotzdem gemeinnützig sein?

Axel Scholz

Grundsätzlich kann die Verfolgung religiöser Zwecke zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit führen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S. des § 4 BVerfSchG fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandelt. Der BFH hat nun in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Sachverhalt des Besprechungsfalles

Ein islamischer Verein verfolgte nach den Bestimmungen seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich religiöse und gemeinnützige Zwecke. Weil der Verein in den Verfassungsschutzberichten des Bundes namentlich erwähnt und seine Stellung innerhalb des Islamismus erläutert sowie als extremistisch einstuft wurde, entstand Streit über die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig. Nach Ansicht des Finanzamts fördert der Verein bei seiner tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i. S. des § 4 BVerfSchG und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung zuwider. Er sei im Anhang der Verfassungsschutzberichte des Bundes (2009 und 2010) namentlich unter den Gruppierungen aufgeführt, bei dene...