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LSG Rheinland-Pfalz  Urteil v. - L 5 KR 105/16

Gesetze: SGB V § 69 Abs 1 S 3, SGB V § 129 Abs 2 , SGB V § 129 Abs 3 Nr 2, SGB V § 129 Abs 5 S 2, SGB V § 130a Abs 1 S 1, SGB V § 130a Abs 1 S 2, SGB V § 130a Abs 1 S 3, SGB V § 300 Abs 3, AMG 1976 § 78 Abs 1 S 1 Nr 1, AMPreisV § 3 Abs 1 S 1, HeilMWerbG § 7, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 1 Abs 1 Nr 5, UStG § 1a Abs 3 Nr 2, UStG § 10 Abs 1 S 3, UStG § 13a Abs 1 Nr 2, GG Art 3 Abs 1, AEUV Art 34, RL 2006/112/EG Art 138 Abs 1, RL 2006/112/EG Art 226, BGB § 242

Krankenversicherung - Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung - kein einheitlicher Apothekenabgabepreis bei Lieferungen durch eine ausländische Versandapotheke - Umsatzsteuerpflicht der Krankenkasse - kein Verstoß gegen den freien Warenverkehr bei fehlendem Beitritt der Versandapotheke zum Arzneiliefervertrag

Leitsatz

1. Die AMPreisV geht zwar grundsätzlich von einem einheitlichen Apothekenabgabepreis aus. Dieser gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn - abweichend von der inländischen Fallgestaltung - bei Lieferungen durch eine ausländische Versandapotheke nicht die Apotheke, sondern die Krankenkasse umsatzsteuerpflichtig ist.

2. Hängt die Anwendbarkeit einer Taxbeanstandungsfrist nach einem Arzneiliefervertrag von dem Beitritt der Versandapotheke aus dem EU-Ausland zu einem solchen Vertrag ab, kann diese einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr (Art 34 AEUV) nicht mit Erfolg geltend machen, wenn sie einen Beitritt nicht versucht hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LSGRLP:2017:0706.L5KR105.16.0A

Fundstelle(n):
UAAAG-84096

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