Arbeitshilfe Februar 2019

Kaffeefahrten sind als Reiseleistung einzustufen – Busleistungen stellen Reisevorleistung dar, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen?

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1. Steht der Klägerin im Zusammenhang mit Umsätzen aus sog. Kaffeefahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer der Kaffeefahrten zu und welchem Steuersatz unterliegen die Reiseleistungen?

2. Ist auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB KAAAG-81960