5 vor Mündliche Prüfung
5. Aufl. 2018
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I. Organisation der mündlichen Prüfung
1. Zulassung
1 [i]keine Ergänzungsprüfung mehr möglichZur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wenn also – ggf. auch nach einer Wiederholung der Klausuren – insgesamt eine ausreichende Leistung erzielt worden ist. Weil keine Ergänzungsprüfungen möglich sind, müssen bei den schriftlichen Leistungen mindestens 50 Punkte (= „ausreichend“) erreicht worden sein. Die Punktzahl ergibt sich dabei als arithmetisches Mittel der Bewertungen der einzelnen Klausuren.
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Fall | Klausur 1 | Klausur 2 | Klausur 3 | Ergebnis schriftliche Prüfung | |
Punkte | Ø Punkte | ||||
1. | 40 | 35 | 75 | 50 | bestanden |
2. | 51 | 53 | 40 | 48 | nicht bestanden |
3. | 67 | 30 | 50 | 49 | nicht bestanden |
2. Prüfungsziele
2 [i]Ziele der mündlichen PrüfungWährend die schriftliche Prüfung dem Nachweis der notwendigen Qualifikationen in den insgesamt sechs Handlungsbereichen dient, soll die mündliche Prüfung dem Prüfungsausschuss
eine abgesicherte Grundlage für die Beurteilung der fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen,
eine Vorstellung von den sozialen und kommunikativen Kompetenzen sowie
einen Eindruck vom persönlichen Erscheinungsbild
des Teilnehmers vermitteln. Die Teilnehmer sollen die mündliche Prüfung als selbstgesteuerte Aufgabe verstehen, die sie aufgrund ihrer beruflichen ...