Erweiterte Kürzung nach §§ 9 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz
bei Halten von GmbH-Beteiligungen durch die Kommanditisten einer GmbH & Co.
KG
Leitsatz
Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist immer nur dann von Relevanz, wenn die oder der jeweilige Steuerpflichtige
ohnehin (z.B. kraft Rechtsform oder gewerblicher Prägung gewerbliche Einkünfte erzielt, so dass in den Fällen in denen der
Anwendungsbereich des § 9 Nr. 1 GewStG eröffnet ist systematisch grundsätzlich keine Einkünfte nach § 20 EStG vorliegen können.
Die erweiterte Kürzung ist nur dann zu versagen, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet
und unabhängig von einer gegebenenfalls vorhandenen gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Das Halten einer GmbH-Beteiligung kann bei der Beurteilung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG nicht dem Halten
einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt gestattet werden, weil
das Halten einer GmbH-Beteiligung für sich genommen dazu führt, dass einkommensteuerlich keine gewerblichen Einkünfte sondern
originär grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG erzielt werden und dass den an der Klägerin beteiligten
Kommanditisten das Betriebsvermögen der GmbH steuerlich nicht zuzurechnen ist.
Die seitens der Kommanditisten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Halten der GmbH-Beteiligung stellen sich als
unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar. Die Umqualifizierung dieser
Einkünfte auf der Ebene des Steuerpflichtigen aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG führt nicht zwingend zum Versagen der erweiterten
Kürzung, da die Verwaltung und Nutzung ihrer Natur nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.
Einer an der Grundstücksgesellschaft nichtbeteiligten Kapitalgesellschaft kommt im Rahmen des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1 GewStG
Abschirmwirkung zu, die zu einem Durchgriffsverbot führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2018 S. 918 Nr. 17 DStR 2018 S. 8 Nr. 47 DStRE 2019 S. 98 Nr. 2 EFG 2018 S. 762 Nr. 9 StB 2018 S. 122 Nr. 5 OAAAG-80819
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