1. Der bei einem Prozessbevollmächtigten
angestellte, verantwortlich tätige Steuerberater, der nicht nur
unselbstständige Hilfs- und Bürotätigkeit ausübt, ist einem Bevollmächtigten
des Klägers im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO gleichgestellt.
2. Ein Beteiligter muss sich
das Verschulden eines angestellten Rechtsanwalts oder Steuerberaters,
der von einer Sozietät - einem Sozius vergleichbar - generell mit
der selbstständigen Bearbeitung von Rechtssachen beauftragt ist,
auch dann zurechnen lassen, wenn der Rechtsanwalt oder Steuerberater
in einer Sache tätig wird, in welcher er selbst nicht Sachbearbeiter
ist. Davon zu unterscheiden ist der Typus des nur zuarbeitenden
Rechtsanwalts oder Steuerberaters.
3. Eine angestellte Steuerberaterin,
der neben der eigenständigen Betreuung und Bearbeitung von Mandaten
auch die Vertretung der Prozessbevollmächtigten im Fall von Urlaub,
Krankheit und sonstiger Abwesenheit oblag, ist keine Hilfsperson.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 984 Nr. 19 DStRE 2019 S. 326 Nr. 5 EFG 2018 S. 971 Nr. 11 MAAAG-80811
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