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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 4 K 557/17 EFG 2018 S. 770 Nr. 9

Gesetze: GrEStG § 7 Abs. 2

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder und Begründung von Wohnungseigentum: enger zeitlicher Zusammenhang der Aufteilungsakte - mehrere Eigentumswohnungen als wirtschaftliche Einheit

Leitsatz

1. a) Nach § 7 Abs. 2 GrEStG wird die Steuer, wenn ein Grundstück einer Gesamthand flächenmäßig unter den an der Gesamthand Beteiligten geteilt wird, nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

b) Werden mehrere Grundstücke einer Personengesellschaft dergestalt auf die einzelnen Gesellschafter übertragen, dass jeder Gesellschafter ein ganzes Grundstück erhält, liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GrEStG nicht vor.

2. a) Als flächenweise Aufteilung im Sinne von § 7 Abs. 2 GrEStG gilt auch die Begründung von Wohn- und Sondereigentum.

b) Bei der flächenweisen Aufteilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks durch die Gesamthänder in Wohnungseigentum löst nicht bereits die Teilungserklärung, sondern erst die Übertragung der neu entstandenen Eigentumswohnungen auf die Gesamthänder die Grunderwerbssteuer aus.,

c). Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 GrEStG erfordern aber dass die zur Aufteilung erforderlichen Rechtsakte aufgrund eines einheitlichen Entschlusses und planmäßiger Durchführung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erfolgen. Dies ist bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen beiden Teilungserklärung und Eigentumsübertragung grundsätzlich nicht mehr anzunehmen.

3. a) Bei Wohneigentumsanlagen bildet grundsätzlich jedes rechtlich selbständige Wohneigentum eine wirtschaftlich selbständige Einheit.

b) Ausnahmsweise können mehrere Eigentumswohnungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, wenn sie in demselben Haus übereinander oder nebeneinander liegen und durch bauliche Maßnahmen - etwa einen Wanddurchbruch und Entfernen oder Weglassen der zweiten Kücheneinheit - zu einer einheitlichen (gemeinsamen) Nutzung zusammengefasst und so miteinander verbunden sind, dass sie sich als ein Raumkörper darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 770 Nr. 9
ErbStB 2018 S. 172 Nr. 6
UVR 2018 S. 171 Nr. 6
EAAAG-80293

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