Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der
Außenprüfung
Leitsatz
§ 21 Abs. 3 FVG ist eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Teilnahme eines Gemeindebediensteten an der Außenprüfung.
Die sachliche Zuständigkeit des FA für die Anordnung dieser Teilnahme ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 196,
197 AO (vgl. 8 C 30.92, BVerwGE 97, 357; entgegen (AO), EFG 2017, 543).
Soweit sich die Gemeinde und der Steuerpflichtige nur im Rahmen eines steuerrechtlichen Über-Unterordnungsverhältnisses gegenüber
stehen, wird durch § 21 Abs. 3 FVG die Abwägung des Interesses des Steuerpflichtigen an der Wahrung des Steuergeheimnisses
und dem Interesse der Gemeinde an der Sicherung ihres Gewerbesteueraufkommens abschließend zugunsten der Gemeinde entschieden
(offen gelassen in: , BFH/NV 2017, 1009).
Ein Recht des Gemeindebediensteten auf Information und Einsicht besteht nur in Bezug auf gewerbesteuerlich potentiell relevante
Sachverhalte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2018 S. 170 Nr. 6 AO-StB 2018 S. 179 Nr. 6 DB 2018 S. 20 Nr. 14 EFG 2018 S. 609 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 20/2018 S. 1436 OAAAG-79705
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