Arbeitshilfe September 2018

Kein Widerruf bzw. keine Zurücknahme des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld i.S.d. § 268 AO nach Ergehen des Aufteilungsbescheides?

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Kann ein Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld i.S. des § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB XAAAG-79232