Arbeitshilfe - Stand: 28.05.2020

Haftungsumfangs einer Organgesellschaft nach § 73 AO

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1. Ob und inwieweit können Haftungsbescheide als Ermessensverwaltungsakte im Klageverfahren nach § 102 Satz 2 FGO bzw. nach § 68 FGO durch eine ergänzende Ermessensbegründung modifiziert und in ihren Rechtsfolgen abgeändert werden?

2. Wie bestimmt sich der Haftungsumfang einer Organgesellschaft nach § 73 AO?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.

Fundstelle(n):
GAAAG-79229