Arbeitshilfe Januar2020

Keine Sonderabschreibung nach § 7g EStG a.F. für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft wurden?

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Ist § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG a.F. (vor Geltung des UntStRefG 2008) verfassungskonform so auszulegen, dass bei einer nach § 7g EStG a.F. gebildeten Ansparrücklage die späteren Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. auch dann noch möglich sind, wenn die Bildung der Ansparrücklage vor dem erfolgt ist, die tatsächliche Inbetriebnahme und Nutzung der Wirtschaftsgüter jedoch erst nach dem liegen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB OAAAG-79209