Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – Wahl der
Schätzmethode, Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung
– Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften – Irrtum über die
Vergleichsgrundlage – Akteneinsicht in die Betriebsprüferhandakten
Leitsatz
Ist das FA dem Grunde nach berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, ist es nicht verpflichtet, neben dem von ihm
nach pflichtgemäßem Ermessen gewählten äußeren Betriebsvergleich eine Nachkalkulation oder eine Geldverkehrsrechnung durchzuführen.
Der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzmethode (, BFH/NV 2009, 717).
Die Vorschriften über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119, 123 BGB) sind auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren
grundsätzlich anwendbar (vgl. , BFH/NV 2010, 593).
Die nur für Vertragsverhältnisse geltende Vorschrift des § 779 BGB, nach der ein Vergleich unwirksam ist, wenn der zugrunde
gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht (gemeinsamer Motivirrtum), ist bei einer tatsächlichen Verständigung
nicht einschlägig (vgl. , EFG 2010, 546).
Dem Antrag auf Akteneinsicht in die Betriebsprüferhandakten ist nur Folge zu geben, wenn deren Entscheidungserheblichkeit
dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 10/2018 S. 450 XAAAG-78529
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